Rn 3
Hinsichtlich der Leistungsverweigerung besteht Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung, wenn aus den Erklärungen des Schu oder seinem gesamten Verhalten über die bloße Nichtleistung hinaus der Schluss zu ziehen ist, dass er nicht leisten wolle (Ddorf MDR 15, 1285), insb wenn Schu die Forderung ernstlich bestreitet (BGHZ 5, 344; BGH NJW 03, 1395) oder fortgesetzt Zahlung verweigert (Brandbg GrundE 15, 590). Verweigert der Unternehmer eine Abrechnung nach § 87c I HGB, begründet dies regelmäßig die Besorgnis, der Unternehmer werde den bei der Abrechnung entstehenden Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs 2 HGB nicht rechtzeitig erfüllen (BGH MDR 17, 1191). Auch wenn der Schu Forderung nicht bestreitet, kann sich dies aus der mit der Nichtzahlung verbundenen Zahlungsunfähigkeit ergeben (BGH NJW 03, 1395 [BGH 20.11.2002 - VIII ZB 66/02]). Da die Wiederholungsgefahr bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen (im Gegensatz zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch) nicht materielle Anspruchsvoraussetzung ist, besteht das allg bzw. das besondere Rechtsschutzbedürfnis (Ddorf MDR 15, 1285 [KG Berlin 11.06.2015 - 12 U 173/13]; str vgl München 13.2.19 7 U 1974/18 juris).
Rn 4
Die Erklärung des Mieters, dass er nicht ausziehe (LG Berlin NZM 99, 71), reicht aus für die Herausgabeklage und zugleich für die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung (BGH NJW 03, 1395 [BGH 20.11.2002 - VIII ZB 66/02]), auch bei Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung des Mietverhältnisses wegen drohender Obdachlosigkeit bei erfolgloser Suche nach Ersatzwohnraum (BGH NJW 22, 3778 [BGH 25.10.2022 - VIII ZB 58/21]), jedoch nicht bei Schweigen des Mieters auf die Kündigung (Karlsr NJW 84, 2953 [OLG Karlsruhe 10.06.1983 - 9 RE-Miet 1/83]; LG Aurich 16.4.19 – 4 T 90/19 juris) oder Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB wg fehlender Originalvollmacht (LG Hamburg ZMR 19, 197). Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann mit Klage auf Zahlung der erhöhten Miete verbunden werden (BGH NJW-RR 05, 1169 [BGH 04.05.2005 - VIII ZR 5/04]), auch Verurteilung zur Leistung unter Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung (BGH NJW 78, 1262). Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen (BGH NJW 11, 2886 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 146/10]) oder wenn der gewerbliche Mieter ein Vertragsende durch Kündigung des noch langjährig laufenden Mietvertrags behauptet (LG Lüneburg ZMR 12, 446).