Rn 38

Sofortige Beschwerde (§ 567), wenn der Streitwert der Hauptsache im Beschlusszeitpunkt 600 EUR (S 1) und die Beschwer 200 EUR übersteigt und noch kein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist (S 2). Gilt auch in Familienstreitsachen (BGH NJW 11, 3654 [BGH 28.09.2011 - XII ZB 2/11]), wobei in vereinfachten Verfahren nach § 114 IV FamFG kein Anwaltszwang besteht (§§ 78 III, 569 III, § 257 S 1 FamFG). Eine gemischte Kostenentscheidung (§ 269 und § 93a) ist anfechtbar (BGH NJW-RR 07, 1586 [BGH 28.02.2007 - XII ZB 165/06]). Bei teilweiser Klagerücknahme ist die sofortige Beschwerde zulässig gegen den Teil der Kostenentscheidung im Urt, der auf Abs 3 beruht (Saarbr NJW-RR 18, 208 [OLG Saarbrücken 25.09.2017 - 4 W 18/17]), auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat (Saarbr VersR 18, 733). Der Beschl des Beschwerdegerichts kann nur nach § 574 angegriffen werden durch zugelassene Rechtsbeschwerde.

 

Rn 39

Eine rechtskräftige Entscheidung nach Abs 3 S 2 bleibt wirkungslos, wenn der Kostenbeschluss mangels Klagezustellung unzulässig war. Weil es mangels eines Prozessrechtsverhältnisses keinen Rechtsstreit gibt, findet keine Kostenerstattung statt und die Kostengrundentscheidung wird ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert (Stuttg MDR 10, 102).

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