Rn 105

Die internationale folgt der örtlichen Zuständigkeit (§ 828 Rn 6). Diese ist grds begründet, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat (anders für die Lohnpfändung BAG NZA 97, 336 [BAG 19.03.1996 - 9 AZR 656/94]). Ob der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hat, ist zunächst einmal unerheblich (St/J/Würdinger § 829 Rz 24). Allerdings darf die Forderung nicht im Ausland belegen sein. Zudem sind die Anforderungen an eine Auslandszustellung zu beachten. Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – anders die Zustellung – soll deswegen auch gegen einen ausländischen Drittschuldner zulässig sein (LG Leipzig JurBüro 12, 327; St/J/Würdinger § 829 Rz 24). Für die Zwangsvollstreckung in Zivil- und Handelssachen im europäischen Justizraum unter Ausnahme von Dänemark gelten die Art 38–52 Brüssel I-VO (Nr 44/2001). Für die Zwangsvollstreckung aus europäischen Vollstreckungstiteln im Inland sind die §§ 1082 ff zu beachten. Zur Auslandszustellung vgl Rn 60.

 

Rn 106

Soweit kein europäisches Recht oder besondere Abkommen bestehen, gilt für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen deutsches Recht. Tauglicher Vollstreckungstitel ist nicht das ausländische Urteil, sondern die deutsche Entscheidung nach den §§ 722 f (zur Zulässigkeit von Pfändungsbeschlüssen bei Forderungen mit Auslandsbezug Lange S. 21 ff).

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