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Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters (Nr 3401, 3402 VV RVG), der für die Partei die Vertretung in einem Termin iSd Vorb 3 III VV RVG übernimmt, ist grundsätzlich erstattungsfähig, da es sich um die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts handelt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten kann allerdings durch § 91 II 2 beschränkt sein.
Soweit sich eine Partei nur eines Terminsvertreters bedient, also den Rechtsstreit im Übrigen selbst führt, sind die Kosten des Terminsvertreters nach § 91 II 1 immer erstattungsfähig.
Wird ein Terminsvertreter neben einem Prozessbevollmächtigten beauftragt, gilt § 91 II 2. Insoweit sind also gegenüberzustellen die Mehrkosten des Terminsvertreters den durch seine Einschaltung ersparten Kosten des Hauptbevollmächtigten. Dabei sind in erster Linie auf Seiten des Hauptbevollmächtigten dessen fiktive Reisekosten mit einzubeziehen, die angefallen wären, wenn er zu dem Termin angereist wäre. Das setzt aber wiederum voraus, dass dessen Reisekosten auch erstattungsfähig gewesen wären (BGH AGS 15, 241 = NJW-RR 15, 761 [BGH 06.11.2014 - I ZB 38/14]). Soweit die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht erstattungsfähig gewesen wären, dürfen nur die Gebühren und sonstigen Auslagen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, nicht aber auch dessen fiktive Reisekosten (Kobl AGS 08, 154 [OLG Koblenz 20.03.2007 - 14 W 200/07] = JurBüro 07). Handelt es sich bei der Partei um ein Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet werden kann und die Partei daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend mit Mitteln der modernen Telekommunikation zu informieren und zu instruieren, sodass es nicht der Beauftragung eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten bedarf und damit auch keines Terminsvertreters (Ddorf Rpfleger 06, 512 = JurBüro 06, 485; Koblenz AGS 06, 523 = VersR 07, 1580).
Die Rspr lässt über den Wortlaut des § 91 II 2 eine Erstattung der Kosten des Terminsvertreters zu, wenn die Gesamtkosten, also die des Hauptbevollmächtigten und des Terminsvertreters, die Kosten, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte umfassend tätig geworden wäre, nicht wesentlich übersteigen (BGH AGS 03, 97 = JurBüro 03, 202). Eine wesentliche Überschreitung ist im Regelfall anzunehmen, wenn die angefallenen Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Kosten eines umfassend tätigen Prozessbevollmächtigten um mehr als 10 % überschreiten (BGH AGS 03, 97 = JurBüro 03, 202; AGS 15, 241 = NJW-RR 15, 761). Wird die 110 %-Grenze dabei nicht überschritten, dann sind die Gesamtkosten von Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter in vollem Umfang erstattungsfähig. Wird die Grenze dagegen überschritten, so war strittig, ob dann nur die fiktiven Kosten des Hauptbevollmächtigten zu erstatten sind oder auch dann die Toleranzgrenze dergestalt greift, dass 110 % der Kosten eines Hauptbevollmächtigten (einschließlich dessen Reisekosten) zu erstatten wären. Der BGH (AGS 15, 753 = NJW-RR 15, 761 [BGH 06.11.2014 - I ZB 38/14]) hat auch hier die 110 %-Grenze für maßgebend erklärt.
Die Beurteilung, ob sich die Gesamtkosten bei Einschaltung des Terminsvertreters im 110 %-Rahmen halten, ist aus der ex-ante-Sicht, also vor Beauftragung des Terminsvertreters vorzunehmen (BGH AGS 12, 452 = JurBüro 12, 593).
Darüber hinaus können auch beim Terminsvertreter Reisekosten anfallen. Auch sie sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Reisekosten können sich z.B. daraus ergeben, dass das Gericht eine auswärtige Beweisaufnahme (Ortstermin) anberaumt, an der der Terminsvertreter ebenfalls teilnimmt. Die Reisekosten können sich aber auch daraus ergeben, dass der Terminsvertreter nicht am Gerichtsort ansässig ist, sondern außerhalb. Seine Reisekosten sind dann innerhalb der 110 %-Grenze zu erstatten. Die Partei ist nicht verpflichtet, einen ortsansässigen Terminsvertreter zu beauftragen. Es gelten hier die Grundsätze eines Anwalts am dritten Ort (Ddorf AGS 07, 51 = JurBüro 06, 648; AG Wipperfürth NJW-Spezial 21, 285 = AGS 2021, 219).
Auch eine zweite Einigungsgebühr beim Terminsvertreter bzw. beim Hauptbevollmächtigten kann erstattungsfähig sein. Die 110 %-Grenze muss in diesem Fall nicht eingehalten werden (BGH AGS 14, 202 = JurBüro 14, 367; AGS 14, 202 = JurBüro 14, 367).
Ebenso kann eine zweite Terminsgebühr erstattungsfähig sein, wenn sie bei Beauftragung des Terminsvertreters nicht vorauszusehen war (Celle AGS 18, 379 = JurBüro 19, 19).
Strittig ist die Lage, wenn der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt. Er darf dann mit ihm eine Vergütungsvereinbarung treffen, die auch die gesetzliche Vergütung des Terminsvertreters unterschreiten darf. Die Vorschrift des § 49b I 1 BRAO gilt nicht im Verhältnis der Anwälte untereinander (BGH AGS ...