Rn 38
Gegen den Beschl findet nach Abs 2 S 1 die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschrift regelt lediglich die Statthaftigkeit; die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 567 ff. Es muss sich um eine Entscheidung des AG oder erstinstanzliche Entscheidung des LG handeln (§ 567 I) und der Wert des Beschwerdegegenstands muss 200 EUR übersteigen (§ 567 II 1). Nach Abs 2 S 2 iVm § 511 II Nr 1 müsste bei streitigem Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache zudem der Streitwert 600 EUR übersteigen (BGH NJW-RR 03, 1504 [BGH 29.07.2003 - VIII ZB 55/03] – maßgeblich ist das voraussichtliche Unterliegen einer Partei, von dem das Gericht bei der Kostenentscheidung ausgegangen ist). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, spätestens 5 Monate ab Verkündung (§ 569 I 2 Hs 2). Anwaltszwang besteht nach § 78 (München Beschl v 13.4.16 – 15 W 390/16 Rae – juris). Unter den Voraussetzungen des § 569 III kann die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine Anschlussbeschwerde ist zulässig (§ 567 III). Der Verzicht der Parteien auf eine Begründung des Beschlusses enthält ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen stillschweigenden Rechtsmittelverzicht (BGH NJW 06, 3498 [BGH 05.09.2006 - VI ZB 65/05]; aA Hamm MDR 06, 350).
Rn 39
Die Frage, ob das Beschwerdegericht eine eigene Billigkeitsentscheidung trifft oder ob es die Kostenentscheidung nach § 91a nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft, ist streitig (für eigene Billigkeitsentscheidung Hambg Beschl v 18.8.22 – 4 W 44/22 – juris; Frankf Beschl v 15.6.21 – 2 WF 67/21 – juris zu § 243 FamFG; Musielak/Flockenhaus Rz 25a; für eingeschränkte Prüfungsbefugnis Jena Beschl v 7.2.11 – 4 W 65/11 – juris; Köln ErbR 18, 471). Es gilt das Verbot der reformatio in peius (Saarbr Beschl v 26.4.12 – 5 W 52/12 – juris = FamRZ 13, 320; KG FamRZ 94, 1608; aA KG Beschl v 6.1.00 – 19 W 8787/99 – juris). § 571 II 1 ist nur eingeschränkt anwendbar. Neue Tatsachen dürfen im Beschwerdeverfahren unter den gleichen Voraussetzungen wie erstinstanzlich (dazu Rn 29) verwertet werden, soweit sie für eine angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sind (Ddorf JR 95, 205; Hamm MDR 11, 1319 [KG Berlin 01.04.2011 - 9 W 198/10]; aA Hamm OLGR 99, 316: Ausschluss jeglichen neuen Sachvortrages). Nach Abs 2 S 3 ist der Gegner zu hören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (Musielak/Flockenhaus Rz 25a). Die Beschwerde kann nicht auf die – sachliche oder örtliche – Unzuständigkeit des Gerichts gestützt werden (§ 571 II 2). Eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 321 ist zulässig (Stuttg MDR 99, 116 [OLG Stuttgart 08.06.1998 - 20 W 4/98]). Die sofortige Beschwerde nach Abs 2 ist auch statthaft, wenn das Gericht fehlerhaft nicht durch Beschl, sondern durch Urt entschieden hat. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung besteht ein Wahlrecht zwischen Berufung und sofortiger Beschwerde (Schlesw FamRZ 00, 1513). Das mit der Berufung angerufene Gericht entscheidet nicht durch Urt, sondern durch Beschl, gegen den eine Revision nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde kommt unter den Voraussetzungen des § 574 in Betracht (zweifelnd BGH NJW-RR 03, 1075). Die Zulassung darf nicht aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgen, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grds Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH Beschl v 25.10.22 – VIII ZB 58/21 – juris = NJW 22, 3778). Eine Zulassung kommt daher nur in Betracht, soweit es um die Klärung prozessualer Fragen zu § 91a geht (BGH aaO). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet den BGH aber nach § 574 III 2 (BGH aaO).
Rn 40
Der Beschl wird nach allgemeinen Regeln formell rechtskräftig. Hinsichtlich der erledigten Hauptsache entfaltet der Beschl keinerlei materielle Rechtskraft (Celle FamRZ 98, 684; BGH NJW 91, 2280). Eine erneute Klage bleibt zulässig (vgl Rn 25).