Rn 1

Die Vorschrift steht im Kontext mit der kollisionsrechtlichen Regelung zum Eheschließungsstatut in Art 13 I EGBGB. Danach ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung – unabhängig vom Ort der Eheschließung – für jeden Verlobten aus dem Recht des Staates, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (BGH NJW 66, 1811 [BGH 14.07.1966 - IV ZB 243/66]). Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit. Da auf das jeweilige Heimatrecht beider Verlobter verwiesen wird, darf die Ehe nur dann geschlossen werden, wenn alle Voraussetzungen nach den aufgrund der doppelten Verweisung berufenen Rechtsordnungen vorliegen. Liegt nach nur einer Rechtsordnung ein Ehehindernis vor, nach der anderen jedoch nicht, steht dies der Eheschließung entgegen. Nach § 13 I PStG hat das Standesamt vAw zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht; er muss also auch feststellen, dass bei einem ausländischen Verlobten kein nach dessen Heimatrecht bestehendes Hindernis vorliegt (AG München StAZ 23, 85 zur ›Nottrauung‹, § 13 III PStG). Zur Erleichterung dieser Prüfung normiert § 1309 für ausländische Verlobte die Verpflichtung, dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches von der zuständigen Behörde seines Heimatstaats ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Ehehindernis besteht. Zugleich soll eine dem Heimatrecht widersprechende hinkende Ehe verhindert werden (Stuttg FamRZ 00, 821 [zum Eheverbot bei Schwägerschaft]).

 

Rn 2

Wie sich aus dem Wortlaut von I 1 ergibt, ist die Norm nicht auf jeden Nichtdeutschen anwendbar (Art 13 EGBGB). Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für solche Nichtdeutsche, deren Personalstatut sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bestimmt. Dabei handelt es sich um Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann (heimatlose Ausländer); für diesen Personenkreis ist gem dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen v 28.9.54 sowie nach Art 5 II EGBGB Ersatzanknüpfungspunkt anstelle der Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt. Dasselbe gilt für Flüchtlinge, die unter das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v 28.7.51 iVm dem New Yorker Protokoll v 31.1.67 oder unter das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge v 22.7.80 (Kontingentflüchtlinge) fallen. Ein Asylberechtigter benötigt für die Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis (Köln NJW 90, 644 [OLG Köln 23.01.1989 - 7 VA 2/88]).

 

Rn 3

Für Doppelstaater/Mehrstaater ist zu unterscheiden: Nach Art 5 I 1 EGBGB kommt es grds auf die effektive Staatsangehörigkeit an, also darauf, zu welchem Staat die engste persönliche Beziehung besteht. Besitzt jedoch der Doppelstaater/Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit, darf nicht auf die effektive Staatsangehörigkeit abgestellt werden; gem Art 5 I 2 EGBGB ist allein die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich, unabhängig davon, ob sie für den Betroffenen auch tatsächlich die effektive darstellt. Für einen Verlobten, der mehreren Staaten angehört, ist daher grds die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses desjenigen Staats erforderlich, mit dem er am engsten verbunden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

 

Rn 4

Eine in Deutschland geschlossene Ehe wird in den Niederlanden nicht anerkannt, wenn die Verlobten dort bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen sind. Insbesondere führt die Eheschließung nicht zur Beendigung der registrierten Partnerschaft. Der niederländische Partner kann deshalb vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht befreit werden (BGH FamRZ 12, 1635; KG FamRZ 2014, 1495; 1105).

 

Rn 5

Die Verweisung auf das Heimatrecht der Verlobten ist eine Gesamtverweisung iSv Art 4 I EGBGB, dh in dessen Kollisionsrecht, was zur grundsätzlichen Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen führt. Dennoch ist § 1309, da er dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern und soweit wie möglich sicherstellen soll, dass das Heimatrecht insgesamt richtig angewendet wird, auch dann anwendbar, wenn ins deutsche Recht zurückverwiesen wird.

 

Rn 6

Für deutsche Verlobte generell sowie für Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gilt § 1309 nicht. Für diesen Personenkreis ermöglicht § 39 PStG die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den deutschen Standesbeamten, falls es eines solchen zur Eheschließung im Ausland bedarf.

 

Rn 7

Die Regelungen in §§ 1309 BGB und 39 PStG werden ergänzt durch das Münchener CIEC-Üb über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen v 5.9.97 (BGBl 97 II 1087). Inhaltlich wird § 1309 durch das Üb nicht betroffen. Mit Art 1 des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes v 18.12.18 (BGBl I S 2639, Nr 48) wurde § 1309 Abs 3 aF gestrichen. Danach sollte...

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