Gesetzestext

 

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

A. Erklärung der Anerkennung.

 

Rn 1

Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gegen alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (BVerfG FamRZ 14, 449 [Rz 45]). Die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft (Anerkennung, Zustimmung sowie öffentliche Beurkundung) sind in den §§ 15941598 abschließend geregelt. Mängel der Erklärungen können nach § 1598 I nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden. Auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft ist nach geltendem Recht wirksam (anders § 1600c I Disk-E), weil sie weder nichtig ist noch gegen Wirksamkeitserfordernisse verstößt (Ddorf FamRZ 22, 1295; Köln FamRZ 02, 629; Naumbg FamRZ 08, 2146). Einer missbräuchlichen ausländerrechtlich motivierten Anerkennung wird in § 1597a I ein gesetzliches Verbot entgegengestellt. Eine Anerkennung der Mutterschaft kann nicht wirksam beurkundet werden.

 

Rn 2

Die Anerkennung ist als Willenserklärung des Mannes ein einseitiges, formbedürftiges, höchstpersönliches, jedoch nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das der öffentlichen Beurkundung bedarf. Diese erfolgt überwiegend beim Jugendamt (§ 59 I 1 Nr 1 SGB VIII) oder Notar (§ 20 I 1 BNotO), kann aber auch bei anderen Stellen (§§ 44 I PStG, 62 I 1 Nr 1 BeurkG, 2, 10 KonsG) sowie im Erörterungstermin eines Abstammungsverfahren (§§ 175, 180 FamFG) beurkundet werden (BGH FamRZ 13, 944). Eine ›Anerkennung‹ kann auch darin liegen, dass ein Mann anlässlich der Eheschließung gemeinsam mit dieser beantragt, das Kind in ein vom Standesamt anzulegendes Familienbuch einzutragen (München FamRZ 11, 1309). Der Widerruf der Anerkennung ist allein nach § 1597 II möglich. Die beurkundende Stelle hat die Anerkennung sowie alle weiteren Erklärungen dem Vater, der Mutter, dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden (§ 1597 II), das daraufhin die Anerkennung beim Geburtseintrag beurkundet (§ 27 I 1 PStG). Für eine im Ausland erfolgte Beurkundung der Anerkennung muss die Ortsform gewahrt und deren Voraussetzungen inzident geprüft werden (BGH FamRZ 17, 1682; Ddorf FamRZ 18, 943). Eine durch wirksame Anerkennung begründete Vaterschaft kann allein im Wege der Vaterschaftsanfechtung aufgelöst werden. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann nicht die rechtliche Mutterstellung erlangen, sondern ist nach Anerkennung allein als Vater des Kindes einzutragen (BGH FamRZ 18, 290; Schlesw FamRZ 20, 1095). Ebenso kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft nicht anerkennen, wenn er bei Geburt des Kindes noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet war (KG FamRZ 20, 109).

B. Wirksamwerden der Anerkennung.

 

Rn 3

Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren anzuerkennen ist, ist inzident zu prüfen (BGH FamRZ 19, 371). Allein die Vermutung des Standesamts, die Mutter könnte bei Geburt nach ihrem Heimatrecht verheiratet sein, ist nicht ausreichend (Oldbg FamRZ 20, 1476). Eine während bestehender rechtlicher Vaterschaft erklärte Anerkennung ist schwebend unwirksam und erlangt mit der Auflösung des zuvor bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses rechtliche Wirksamkeit (BGH FamRZ 17, 1687; KG FamRZ 18, 1929). Wurden von mehreren Männern Anerkennungserklärungen abgegeben, wird der Mann rechtlicher Vater des Kindes, für dessen Erklärung zuerst alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rn 4

Als höchstpersönliche Erklärung ist die Anerkennung bedingungsfeindlich und kann nicht mit einer Zeitbestimmung verbunden werden (Abs 3). Eine Rechtsbedingung – Auflösung einer bestehenden Vaterschaft oder die Rechtskraft der Ehescheidung – ist jedoch möglich (BGH FamRZ 04, 802). Die Anerkennung kann auch pränatal, dh vor der Geburt des Kindes erklärt bzw beurkundet werden (Abs 4), nicht jedoch präkonzeptionell. Liegen die Voraussetzungen für eine Drittanerkennung nach § 1599 II vor, kann die pränatale Anerkennung wirksam sein (Ddorf FamRZ 19, 1547). Während eine postmortale Anerkennung nach Versterben des Mannes nicht möglich ist, bleibt die Anerkennung der Vaterschaft nach dem Tode des K...

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