Gesetzestext

 

1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.

A. Allgemein.

 

Rn 1

Heiratet ein Elternteil erneut und wurde ein Kind aus der anderen Ehe in die Hausgemeinschaft aufgenommen kann es aufgrund der Namensunterschiede im Einzelfall für die weitere Entwicklung eines Kindes zweckmäßig sein, eine Angleichung des Familiennamens herbeizuführen. Ist der andere Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge oder trägt das Kind seinen Namen bedarf es seiner Zustimmung, die auch ersetzt werden kann. Besteht keine gemeinsame Sorge und hat der Elternteil inzwischen selber einen anderen Familiennamen angenommen, bedarf es keiner Zustimmung.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der – grds gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen voraus (Frankf Beschl v 15.7.14 – 5 UF 163/13, juris).

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 3

Ohne Bedeutung ist es, aus welchem Rechtsgrund das Kind seinen Familiennamen erhalten hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Familienname durch eine vorangehende Einbenennung erworben wurde, das Wohl eines minderjährigen Kindes wird jedoch einen ständigen Wechsel des Familiennamens nicht zulassen (§ 1697a). Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass eine Stieffamilie begründet wurde durch Heirat und auch, dass ein gemeinsamer Familienname geführt wird (§ 1355 I 1).

 

Rn 4

Erforderlich ist die Erklärung beider Ehegatten, also des Elternteils und des Stiefelternteils. Die Erklärung ist Teil der elterlichen Sorge und deshalb bedarf auch ein noch minderjähriger Elternteil keiner Zustimmung eines Dritten (§ 1673 II). Die Bestellung eines Betreuers bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.

 

Rn 5

Erforderlich ist auch die Zustimmung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Da der gesetzliche Vertreter die Erklärung nicht abgeben kann, da diese von § 1629 noch 1795 gedeckt ist, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809; ebenso AG Lübeck StAZ 2002, 309; Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 1977, 409–410; aA Frankfurt FamRZ 2002, 260–262; Schrembs StAZ 1977, 349–350 Völker FF 2005, 144–146).

 

Rn 6

Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils (FamRZ 18, 119). Die Zustimmung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Einbenennung eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt (Kobl Beschl v 23.2.17 – 13 UF 71/17, juris). Entsprechendes gilt, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt.

 

Rn 7

Ob die notwendige Zustimmung des anderen Elternteils entfällt, wenn dieser verstorben ist, wird in der Rspr unterschiedlich beurteilt (Huber jurisPR-FamR 9/2005 Anm 5 mN). Sieht man die Einwilligung als höchstpersönlichen Akt an, so bedarf einer Zustimmung des Verstorbenen nicht, denn er wird durch die Entscheidung nicht beschwert und nicht in sein Elternrecht eingegriffen.

 

Rn 8

Eine Einbenennung setzt immer voraus, dass diese für das Kindeswohl erforderlich ist. Der BGH (FamRZ 2002, 1330) führt aus: ›Die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung kann nach der Neufassung des § 1618 durch Art 1 Nr 7 KindRG nicht mehr schon dann ersetzt werden, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit der Namensänderung nicht zu begründen. Bei einer additiven Einbenennung, dh der Möglichkeit, den Ehenamen des so...

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