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Nach dem Gesetzeswortlaut ist alleine der Annehmende zur Stellung des Ersetzungsantrages berechtigt. Dem Kind oder anderen Ehegatten steht deshalb weder ein Antrags- noch ein Beschwerderecht zu. Das Verfahren der Ersetzung ist ebenso wie das nach § 1748 ein besonderes Verfahren und darf nicht mit dem Adoptionsverfahren verbunden werden (§§ 196, 198 I FamFG).

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