Rn 11

Die Miterben sind bis zur Nachlassteilung in gesamthänderischer Verbundenheit am Nachlass berechtigt, wobei der einzelne Miterbe aber kein Bruchteilseigentum an einzelnen Nachlassgegenständen hält. Daher bleiben beim einzelnen Miterben dessen persönliches Vermögen und sein in der Erbengemeinschaft gebundener Nachlassteil bis zum Abschluss der Nachlassauseinandersetzung grds getrennt (BGHZ 138, 8), anders im Unterhaltsrecht (BGH FamRR 06, 935).

 

Rn 12

Der einzelne Miterbe kann nur über seinen Erbteil, nicht aber über Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 I, vgl aber § 2040 Rn 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge