Rn 13

Die Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis (dazu § 2150 Rn 4) kann schwierig sein, insb deshalb, weil nach Ansicht des BGH (BGHZ 36, 115) eine Verfügung des Erblassers zugleich Teilungsanordnung und Vermächtnis sein könne.

 

Rn 14

Bei der Teilungsanordnung wird der dem Miterben zugewendete Nachlassgegenstand wertmäßig vollumfänglich auf den Erbteil angerechnet. Sie beschränkt sich auf die bloße Abwicklung der Nachlassauseinandersetzung, führt aber nicht zu einer Begünstigung eines Miterben. Dies gilt insb dann, wenn ein Miterbe ein Grundstück gegen Zahlung eines bestimmten Ausgleichsbetrages an den anderen Miterben aus dem Nachlass erhalten soll (LG Karlsruhe FamRZ 06, 447). Ein Vorausvermächtnis liegt dagegen vor, wenn dem Miterben ein wertmäßiger Vorteil ggü den anderen Miterben verschafft werden soll (Koblenz FamRZ 14, 874; Koblenz ErbR 15, 579). Davon ist auszugehen, wenn dessen Wert bei der Verteilung des übrigen Nachlasses nicht berücksichtigt wird, der Miterbe vielmehr so gestellt werden soll, als sei der Gegenstand einem Dritten zugewendet worden (BGHZ 36, 115). Er erhält also den im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendeten Vermögenswert zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass dieser auszugleichen wäre. Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet, so ist im Wege der Auslegung meist von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten, nicht aber von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen (München FamRZ 10, 758).

 

Rn 15

Für die Abgrenzung sind Begünstigungswille und Vermögensvorteil wesentlich, wobei die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses (LG Krefeld FamRZ 10, 1598) der wichtigste Gesichtspunkt ist, weil es darauf ankommt, ob der Erblasser einen Miterben vermögensmäßig begünstigen wollte (BGH NJW 98, 682 [BGH 15.10.1997 - IV ZR 327/96]).

 

Rn 16

Der Wille des Erblassers ist, wenn er sich nicht eindeutig aus der Verfügung von Todes wegen ergibt, durch Auslegung zu ermitteln (BGH FamRZ 90, 1114; BGH NJW 10, 3023).

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