Gesetzestext

 

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass der Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert hat, ohne eine Regelung dafür zu treffen, wer zu welchem Teil die Last des Vermächtnisses tragen soll. Demnach bestehen jedenfalls im Innenverhältnis der Beschwerten Ausgleichsansprüche, und zwar unter Erben nach den Erbquoten, unter Vermächtnisnehmern nach dem Verhältnis der Werte ihrer eigenen Vermächtnisse. Letzteres wird man auch dann annehmen müssen, wenn Vermächtnisnehmer und Erbe(n) gemeinsam beschwert sind. Dazu ist dann der Erbteil in einen Geldwert umzurechnen.

 

Rn 2

Str ist, ob § 2148 auch für das Außenverhältnis zwischen dem Berechtigten und den mehreren Verpflichteten gilt. Teilweise wird vertreten, dass bei Beschwerung der (Haupt-)Vermächtnisnehmer oder nur eines Teils der Erben eine teilbare Vermächtnisleistung zu Teilschuld führe, § 420 (Überblick über den Meinungsstand bei Staud/Otte Rz 3 f). Die Zuwendung eines Vermächtnisses durch den Erblasser soll jedoch idR – vergleichbar der gemeinsamen Schuldbegründung durch die Schuldner selbst, § 427 – den Begünstigten nicht in die Verlegenheit zum ›Klinkenputzen‹ bringen. Die Verpflichtungen sind gleichartig, stehen auf derselben Stufe und haben einen gemeinsamen Verpflichtungsgrund. Daher liegt generell entgegen § 2148 Gesamtschuld vor, wenn nicht der Erblasser mehrere gleichartige Einzelvermächtnisse angeordnet hat.

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