Gesetzestext

 

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.

 

Rn 1

Die Vorschrift überwindet eine konstruktive Schwäche, die sich aus dem schuldrechtlichen Charakter des Vermächtnisses nach § 2174 ergibt: Da die Vermächtnisgegenstände aus dem Nachlass des Erben an den Vermächtnisnehmer übertragen werden müssen, können sie nach allg Grundsätzen zuvor durch Konfusion oder Konsolidation erloschen sein. Dies verhindert die Fiktion des § 2175. Die Vorschrift passt aber nicht, wenn schon nach den für das fragliche Recht geltenden Vorschriften die Konsolidation ausgeschlossen ist, zB § 889 bei Grundstücken. Dann ist das Vermächtnis ohne Weiteres erfüllbar. Erlischt das Recht hingegen mit dem Tod des Erblassers mangels Vererblichkeit (zB nach § 1059), ist das Vermächtnis wegen rechtlicher Unmöglichkeit unwirksam, § 2169 (Soergel/Ludyga Rz 3).

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