Rn 11

Erfüllt der Unternehmer nicht die in II statuierten Pflichten, kann der Verbraucher einen unter I fallenden Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (VI 1). Mit dieser Sanktion will der Gesetzgeber die Unternehmer zur Umsetzung der Vorgaben anhalten (BTDrs 19/30840, 19). Eine Unwirksamkeit des Vertrags, wie dies § 312j IV für Pflichtverletzungen hinsichtlich des Bestellvorgangs vorsieht (§ 312j Rn 5), erschien hier wenig passend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von VI 1 trifft den Verbraucher. VI 2 stellt klar, dass die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags unberührt bleibt.

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