Rn 8

Bei einer Kündigung einer Werkmietwohnung (LAG Köln ZMR 08, 963) genügt nicht ein Hinweis auf § 576 (Celle WuM 85, 142, 143). Es ist erforderlich, dass gem § 573 III die Gründe für ein berechtigtes Interesse im Kündigungsschreiben durch einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) so dargelegt werden, dass er als Kündigungsgrund bezeichnet und als solcher identifiziert werden kann (LG Hamburg WuM 94, 208). Das LG Bochum (WuM 92, 438 [LG Bochum 08.04.1992 - 9 T 14/92]) verlangt einen zeitlich engen Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungserklärung. Ein stillschweigender Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist denkbar (Buch NZM 00, 167; LG Heilbronn v 28.6.12, 2 S 88/11).

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