Rn 54

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG (Sozialplanpflicht, Interessenausgleich, § 620 Rn 97) werden nicht durch den Betriebsübergang an sich begründet. Betriebsteilübergänge sind aber idR verbunden mit einer Betriebsspaltung beim Veräußerer und häufig einer Zusammenlegung von Betrieben (§ 111 III Nr 3 BetrVG) beim Erwerber (vgl BAG NZA 00, 1069 [BAG 25.01.2000 - 1 ABR 1/99]), die Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG auslösen, und zwar bei einer Spaltung auch dann, wenn der ausgegliederte Betriebsteil die Schwellen des § 17 KSchG nicht erreicht (BAG NZA 97, 898; krit Lingemann/Göpfert NZA 97, 1325 [BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96]).

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