Gesetzestext
(1) 1Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
A. Norminhalt.
Rn 1
Die Norm regelt eine Verlegung des Ausübungsbereichs bei einer Dienstbarkeit, die nur auf einem Grundstücksteil ausgeübt werden kann, jedoch das ganze Objekt belastet (vgl § 1018 Rn 5). Sie hängt eng zusammen mit dem Gebot der schonenden Ausübung aus § 1020 S 1 (Kobl NJW-RR, 14, 401 [OLG Koblenz 02.07.2013 - 3 U 1442/12]; Karlsr BeckRS 14, 09287). Bei Grunddienstbarkeit für ein Telekommunikationsfestnetz genügt die Bestimmbarkeit der Ausübungsstelle (Hamm NJW-RR 14, 21 [OLG Hamm 31.07.2013 - 15 W 259/12]). Ist eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung (Ddorf FGPrax 21, 103).
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Bei Vorliegen einer Ausübungsbeschränkung (Rn 1) muss die derzeitige Ausübung für den Eigentümer besonders beschwerlich sein, dh sie muss erhebliche Nachteile und nicht nur Unbequemlichkeiten mit sich bringen (Ddorf ZfIR 00, 966 [BGH 18.02.2000 - V ZR 324/98]; Karlsr BeckRS 14, 09287).
Rn 3
Die neue Ausübungsstelle muss dem Berechtigten im Wesentlichen die gleiche Nutzungsqualität bieten.
C. Die Verlegung.
Rn 4
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat ein Recht auf Verlegung. Auch dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann analog § 1023 I ein solches Recht zustehen (so noch MüKo/Joost § 1023 Rz 7, 6. A.; differenzierend nun MüKo/Mohr § 1023 Rz 11). Die Regelung ist auch auf ein Notwege-/Notleitungsrecht entspr anwendbar (BGH NJW 81, 1036 [BGH 30.01.1981 - V ZR 6/80], Kosten anders). Die Ausübungsstelle kann der tatsächlichen Ausübung überlassen sein bzw durch Ausübung bestimmt werden (BGH NJW 02, 3021 [BGH 03.05.2002 - V ZR 17/01]; DNotZ 16, 289). Dies gilt nicht, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht wurde (BGH NJW 15, 1750 [BGH 12.12.2014 - V ZR 36/14] Rz 18). Verlegung ist Inhaltsänderung nach §§ 877, 873 (BGH ZfJR 06, 206). Wird sie verweigert, ist auf Einigung und Bewilligung zu klagen (§ 894 ZPO). Bei bloß schuldrechtlicher Ausübungsbeschränkung ist nach § 1004 vorzugehen. Eine Eintragungsfähigkeit und -bedürftigkeit liegen dann nicht vor (KG NJW 73, 1128 [KG Berlin 06.10.1972 - 1 W 1232/72]). Die Kosten der Verlegung trägt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, § 1023 I 1 Hs 2. Es kann auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Nutzung bestehen (BGH DNotZ 16, 289 [BGH 04.12.2015 - V ZR 22/15]).
Rn 5
Ausnahmsweise kann auch die Verlegung auf ein anderes Grundstück verlangt werden (so noch MüKo/Joost § 1023 Rz 6, 6. A., mwN; aA jetzt MüKo/Mohr § 1023 Rz 9). Dann handelt es sich allerdings um die Aufhebung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Rechts.