Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Nicht rechtlich nachteilig ist die Zuwendung eines dinglich belasteten Gegenstandes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dingliche Belastung auf der Sache ruht und deren Wert mindert, der Minderjährigen aber nicht persönlich verpflichtet wird. Da es nicht auf eine wirtschaftliche Bewertung ankommt, ist das Geschäft auch dann einwilligungsfrei, wenn die Belastungen größer sind als der Grundstückswert (BayObLGZ 79, 49, 53), da der Minderjährige im ungünstigsten Fall nur den Schenkungsgegenstand wieder verlieren kann. Rechtlich vorteilhaft ist demgemäß etwa die Schenkung eines mit Grundpfandrechten (BayObLGZ 79, 49, 53), dinglichem Vorkaufsrecht (BayObLG NJW 98, 3576 [OLG Karlsruhe 22.07.1997 - 2 W 1/97]), Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlicher Dienstbarkeit wie dem Wohnungsrecht (BayObLG NJW 67, 1913 [OLG Bamberg 16.02.1967 - 2 U 72/66]) belasteten Grundstücks. Beim Nießbrauch finden sich divergierende Auffassungen, die tw die rechtliche Vorteilhaftigkeit bejahen (BayObLG MDR 79, 669; BayObLGZ 98, 144; BGH NJW 21, 1673 [BGH 11.03.2021 - V ZB 127/19] Rz 10), teils verneinen (Grüneberg/Ellenberger Rz 4; BFH NJW-RR 90, 1035, 1036 [BFH 31.10.1989 - IX R 216/84]). Richtigerweise ist danach zu differenzieren, ob den Minderjährigen Verwendungsersatzansprüche nach § 1049 treffen können (MüKo/Spickhoff Rz 58 mwN). Sind diese ausgeschlossen, da auch außergewöhnliche Erneuerungen, Ausbesserungen und Lasten abw von §§ 1041 S 1, 1047 den Nießbraucher treffen, führt die Belastung mit einem Nießbrauch nicht zu einem rechtlichen Nachteil (BGH NJW 05, 417 [BGH 25.11.2004 - V ZB 13/04]). Etwas anderes gilt für den Erwerb eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks, da der Grundstückseigentümer nach § 1108 persönlich zur Leistung verpflichtet wird. Mit der gleichen Überlegung bewertet der BGH auch den unentgeltlichen Erwerb von Wohnungseigentum als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da den Minderjährigen durch die damit verbundene Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Pflichten der §§ 10 ff WEG treffen (BHZ 187, 119). Wegen der mit ihr verbundenen Rechtsklarheit wird die Entscheidung in der Literatur zu Recht positiv bewertet (Medicus JZ 11, 160; Stadler JA 11, 468 [BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09]; Schaub ZEV 11, 44 [OLG Düsseldorf 08.10.2010 - I-3 Wx 209/10]). Bislang war eine Einwilligung bzw die Erteilung einer Genehmigung beim Erwerb von Wohnungseigentum ganz überwiegend nur dann für erforderlich gehalten worden, wenn die Gemeinschaftsordnung über das WEG hinausgehende Pflichten begründete (BGHZ 78, 28, 32; BayObLGZ 79, 243, 249) oder bei Eintritt in einen Verwaltervertrag (Celle NJW 76, 2215; Hamm NJW-RR 00, 1611, BayObLG NJW-RR 04, 810 [BayObLG 04.09.2003 - 2Z BR 162/03]). Einer Einwilligung bedarf auch der Erwerb eines Erbbaurechts wegen der Verpflichtung zur Errichtung des Erbbauzinses aus § 9 ErbbauV (BGH NJW 79, 102). Soweit die Belastung nicht als rechtlich nachteilig zu bewerten ist, stellt auch die Schenkung unter dem Vorbehalt der Bestellung des dinglichen Rechts keinen Nachteil dar (RGZ 148, 321, 324; aA für die Auflage nach § 525 generell Stuttg NJW-RR 92, 706), denn der Minderjährige gibt auch bei der zeitgleich mit dem Erwerb erfolgenden Bestellung des Rechts nichts aus seinem Vermögen hin (BayObLG DNotZ 99, 589; aA Frankf Rpfleger 74, 429).