Rn 1
Eine Ehe iSd § 1310 kann nicht nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. § 1353 I 1 idF durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (BGBl I 17 S 2787) ermöglicht eine Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt nach § 20a LPartG durch die persönliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, miteinander die Ehe führen zu wollen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft ist nach Maßgabe des § 17a PStG nachzuweisen. Eine automatische oder vom Zeitablauf abhängige Umwandlung sieht das Gesetz nicht vor mit der Rechtsfolge, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft weiterbesteht und den Regeln des LPartG und nicht des Eherechts folgt.
Rn 2
Eine Eheschließung nach staatlichem Recht kann nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden, anderenfalls liegt eine Nichtehe vor (Erbarth NZFam 21, 9). Nach dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe bedarf es für eine im Inland geschlossene wirksame und staatliche anerkannte Ehe der Mitwirkung des Standesbeamten (§§ 11 ff PStG), wie dies durch Art 13 IV 1 EGBGB bekräftigt wird und zugleich nach S 2 Ausländern auch die Eheschließung vor einer durch eine ausländische Regierung ermächtigten Person gestattet ist. Eine diesem Grundsatz widersprechende ausländische Entscheidung kann im Inland nach § 109 I Nr 4 FamFG nicht anerkannt werden (Oldbg FamRZ 21, 269; KG FamRZ 19, 685). Eine im Ausland durch Videokonferenz nach ausländischem Recht (Bundesstaat Utah/USA) geschlossene Ehe ist unwirksam, wenn sich die Verlobten bei der Eheschließung im Inland aufgehalten haben (VG Karlsruhe NZFam 24, 237; Köln FamRZ 22, 1463; VG Ansbach FamRZ 22, 681; Finger FuR 2023, 433). Standesbeamter ist, wer für einen bestimmten Standesamtsbezirk förmlich zum Standesbeamten bestellt worden ist (§ 2 PStG). Nach Abs 2 kommt eine gültige Ehe auch bei einer Eheschließung durch einen Scheinstandesbeamten, etwa der noch nicht bestellte oder außerhalb seines Bezirks handelnde Beamte, zustande, wenn von diesem auch die Ehe in das Eheregister eingetragen wird. Die Eheschließung beruht auf den Erklärungen der Verlobten (Abs 1) und nicht auf einem staatlichen Hoheitsakt. Der Inhalt der Erklärungen der Eheschließenden folgt aus Abs 1 S 1 und wird durch die Förmlichkeiten in § 1311 ergänzt. Eine ohne Mitwirkung eines Standesbeamten erfolgte Eheschließung führt zu einer Nichtehe ohne rechtliche Folgen (BVerfG FamRZ 93, 781 [zur Ehe nach Sinti-Art]; BGH FamRZ 03, 838). Eine Eheschließung mit Auslandsbezug wird nach § 34 PStG im Eheregister beurkundet.
Rn 3
Vor einem Religionsdiener oder einer sonstigen Trauungsperson geschlossene Ehen zeitigen für das staatliche Recht keine Wirkungen, jedoch besteht seit dem 1.1.09 aufgrund der Änderung des PStG kein Verbot für eine vorherige kirchliche Trauung (Schwab FamRZ 08, 1121); diese löst jedoch nicht die zivilrechtlichen Wirkungen einer Eheschließung aus (Saarbr FamRZ 19, 1523). Die im Bundesgebiet von einem katholischen Priester vorgenommene römisch-katholische Trauung zweier ausländischer Staatsangehöriger ist von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht als Ehe (im zivilrechtlichen Sinne) anerkannt und vermittelt somit auch keinen Anspruch auf Ehegattennachzug (OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 14, 1954). Ferntrauungen sind unzulässig. Die evangelische Kirche geht nach wie vor vom Vorrang der staatlichen Eheschließung aus (Heinig FamRZ 10, 81), nicht hingegen die katholische Kirche (Hierold FamRZ 10, 6 ff).
Rn 4
Die Regelung in I 1 gilt uneingeschränkt für die Eheschließung deutscher Verlobter im Inland. Für hier vorgenommene Eheschließungen von Ausländern kann sich bei Vorliegen der in Art 13 III 2 EGBGB normierten besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme ergeben (s Art 13 EGBGB; Oldbg FamRZ 21, 269 [zu einem nach islamischem Recht geschlossenen Ehevertrag]). Das Formstatut für im Ausland vorgenommene Eheschließungen richtet sich nach Art 11 I EGBGB (s Art 13 EGBGB).
Rn 5
Liegen nach der gem § 13 PStG erforderlichen Prüfung der Ehevoraussetzungen keine Ehehindernisse vor, kann der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nur verweigern, wenn für ihn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 II aufhebbar wäre (I 2). Dies ist der Fall bei Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit eines Verlobten, bei fehlendem Wissen eines Verlobten vom Stattfinden einer Eheschließung, bei arglistiger Täuschung oder Drohung ggü einem Verlobten sowie bei Absicht der Verlobten, lediglich eine Scheinehe zu schließen, dh sie keine Lebensgemeinschaft führen und nur ein Aufenthaltsrecht begründen wollen. Hierzu sind bei entspr Anhaltspunkten konkrete Ermittlungen (§ 13 II PStG) erforderlich (Köln StAZ 05, 322 [OLG Köln 22.08.2005 - 16 Wx 123/05]). Danach dürfen an der Aufhebbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen. Hierzu kann das Standesamt auch eine Entscheidung des AG nach § 49 II PStG einholen (Jena FamRZ 00, 1365). Darüber hinaus muss der Standesbeamte sein...