Gesetzestext
(1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
A. Einleitung.
Rn 1
Seit Inkrafttreten des FamiliennamensrechtsG am 1.4.94 ist Eheleuten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, führen. Die Norm ist nur noch als Sollvorschrift ausgestaltet. Das KindschaftsrechtsreformG vom 16.12.97 ermöglicht die Bestimmung des Ehenamens auch noch nach der Eheschließung. Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.05 setzt die Entscheidung des BVerfG vom 18.2.04 (FamRZ 04, 515) um und gibt den Ehegatten daneben die Möglichkeit, durch eine frühere Eheschließung erworbene Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Das PStRÄndG vom 7.5.13 (BGBl I 1122) hat zu eher redaktionellen Änderungen geführt. Der Kindesname ist in §§ 1616–1618 geregelt.
B. Die Gestaltungsalternativen.
I. Ehegatten ohne gemeinsamen Namen (I 3).
Rn 2
Da Eheleute einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.
II. Ehegatten mit gemeinsamen Namen.
1. Einfacher Name (II).
Rn 3
§ 1355 I geht davon aus, dass die Eheleute regelmäßig einen gemeinsamen Namen zum Ehenamen bestimmen. Eine der dafür gegebenen Möglichkeiten besteht darin, einen der Geburtsnamen zu wählen. Eine Kombination beider Geburtsnamen (unechter Doppelname) ist nicht zulässig, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG FamRZ 02, 530; FamRZ 09, 939). Hiermit sollen in der Generationsfolge mehrgliedrige Namensketten vermieden werden (BTDrs 12/5982, 18). Zusammengesetzte Namen (echte Doppelnamen) oder Adelsprädikate können wie einfache Namen zum Ehenamen bestimmt werden.
Rn 4
Zulässig ist es auch, den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen, der nicht Geburtsname eines der Ehepartner ist, zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Allerdings scheidet die Wahl eines solchen Namens aus, der im Zeitpunkt der Bestimmung von keinem der beiden Eheleute berechtigterweise geführt wird (Naumbg FamRZ 15, 664). Es kann auch der Ehename eines der Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe zum neuen Ehenamen bestimmt werden, solange nicht dem Ehegatten die Fortführung des Namens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs untersagt werden kann (BGH FamRZ 05, 1658). Wird dieser Name nach der Scheidung gem § 1355 V 5 abgelegt und nimmt der geschiedene Partner den Namen aus einer früheren Ehe wieder an, gilt das auch für diesen Namen (zu den Wahlmöglichkeiten (Wagenitz/Bornhofen FamRZ 05, 1425).
2. Zusammengesetzte Namen (IV).
Rn 5
Besteht der Ehename nur aus einem Namen, kann derjenige, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, seinen Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Namen dem Ehenamen – verbunden durch einen Bindestrich (KG NJW 13, 1891) – als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Der Begleitname wird nicht Bestandteil des Ehenamens (KG FamRZ 00, 53) und darf nur aus einem Namen bestehen, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG FamRZ 09, 939). Hat der Ehegatte einen Doppelnamen geführt, kann nur einer der Doppelnamen zum Begleitnamen bestimmt werden (IV 3). Der Begleitname kann widerrufen werden (IV 4). Unzulässig ist aber der Widerruf mit dem Ziel, die Reihenfolge von Ehe- und Begleitnamen zu änder...