Gesetzestext
(1) 1Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. 2§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Rn 1
Das Namensrecht richtet sich nicht nach den allgemeinen Regeln, sondern wird gesonderten Rechtsfolgen unterworfen. Grds verliert das Kind mit Wegfall der Adoptionswirkungen das Recht, den Namen des Annehmenden zu führen. Ausnahmen gelten für den Fall, dass der Adoptivname der Ehename des Angenommenen geworden ist, das Annahmeverhältnis nur zu einem Ehegatten aufgehoben oder auf Antrag durch das FamG die Fortführung in der Aufhebungsentscheidung genehmigt wird. Erforderlich ist im letztgenannten Fall, dass ein berechtigtes Interesse des Kindes an der Fortführung des Namens besteht.
Rn 2
Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, können die Ehegatten oder Lebenspartner nach III nur gemeinsam beantragen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner wieder den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Rn 3
Das FamG hat in allen Fallgestaltungen nur die formellen Voraussetzungen des Antrages zu prüfen und ihm mit der Aufhebungsentscheidung zu entsprechen. Ein Auswahl- oder Prüfungsermessen steht ihm nicht zu. Das Gesetz kennt für den Fall der Aufhebung, anders im Falle der Annahme des Kindes (§ 1757), keine Änderung des Vornamens des Kindes.
Rn 4
Erfolgt die Namensänderung nicht auf Antrag in dem Aufhebungsbeschluss, kann eine Änderung nur noch nach dem öffentlich-rechtlichen Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) erfolgen.