Rn 4
Erforderlich ist eine wirksame Klage. Sie muss insb den Mindestvoraussetzungen des § 253 II ZPO entspr (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11] Rz 17). Die Klageschrift muss damit formal als Klage zu erkennen sein. Ein bloßer Entwurf reicht nicht (Köln NJW 94, 3360). Gleiches gilt grds für eine fehlende Unterschrift, es sei denn, andere Anhaltspunkte bieten eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH NJW-RR 08, 1020 [BGH 02.04.2008 - XII ZB 120/06] Rz 8f). Bloße Mängel in der Bezeichnung des Klagegegners schaden nicht, wenn dessen Person ermittelt werden kann (BGH NJW-RR 13, 1169 Rz 14), wohl aber mangelnde Postulationsfähigkeit (§ 78 I ZPO; Naumbg FamRZ 01, 1006; MüKo/Grothe Rz 22; aA HP/Henrich Rz 12; Staud/Peters/Jacoby Rz 28). Für die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs nach § 253 II Nr 2 ZPO ist es erforderlich, aber im Allgemeinen aber auch ausreichend, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Der Tatsachenvortrag muss nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisiert sein, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den der Kläger zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht. Ansonsten hemmt die Klageerhebung mangels Individualisierung des Klagebegehrens die Verjährung nicht (BGH NJW 23, 1888 [BGH 24.04.2023 - VIa ZR 1072/22] Rz 17). Eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt ex nunc; sie hat keine Rückwirkung. Die wirksame, wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift löst Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig (BGH NJW 21, 765 [BGH 03.09.2020 - III ZR 136/18] Rz 55; NJW 11, 2193 Rz 13), unschlüssig oder unbegründet ist, da durch sie der Rechtsverfolgungswille des Gläubigers deutlich wird (BGH NJW 17, 3721 [BGH 13.09.2017 - IV ZR 26/16] Rz 17 ff; 12, 2180 Rz 17). Ausreichend ist daher zB auch die in einfacher Ausfertigung (BGH NJW 12, 1738 [BGH 26.03.2012 - II ZB 23/11] Rz 9) ohne Anlagen per Fax eingereichte Klageschrift (Ddorf 19.3.13 – I-21 U 140/12) oder die wirksame Klageerhebung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung – von der Sachbefugnis abgesehen – noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH 8.1.14 – XII ZR 12/13 Rz 21: zum Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 bei fehlender Fristsetzung). Zur eingereichten unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem Pkh-Antrag vgl BGH 5.11.14 – III ZR 559/13 Rz 16. Eine (erkennbar) nach § 185 ZPO unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt mangels Warnfunktion (Rn 1) aber keine Hemmung der Verjährung (BGH 3.5.16 – II ZR 311/14 Rz 34; BGH 8.12.16 – III ZR 89/15).