Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift ergänzt § 2058 hinsichtlich der Masse, mit der die Miterben den Nachlassgläubigern haften. Sie ist die Folge davon, dass der Nachlass Sondervermögen der Miterbengemeinschaft wird, sich mit deren Eigenvermögen durch den Erbfall also nicht vermischt.
B. Besonderes Verweigerungsrecht.
Rn 2
Der Gläubiger kann sich bis zur Teilung des Nachlasses entweder an den ungeteilten Nachlass halten oder von jedem einzelnen der als Gesamtschuldner haftenden Miterben Erfüllung verlangen, II. Nach I 1 hat der Miterbe von der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung des Nachlasses an ein besonderes Verweigerungsrecht. Dieses Recht steht selbstständig neben den allg Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung. Es kann daher geltend gemacht werden, ohne dass der Nachlass dürftig ist oder die Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Einer Aufrechnung steht § 390 entgegen (Celle, ErbR 15, 629).
Rn 3
Da der Nachlass als gesamthänderisches Sondervermögen der Erbengemeinschaft noch vom Eigenvermögen des einzelnen Miterben getrennt ist, bedarf es einer amtlichen Absonderung des Nachlasses nicht (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 1).
Rn 4
Haftet der Miterbe unbeschränkbar auch mit seinem Eigenvermögen, folgt aus I 2 eine anteilige Haftung. Sie schützt ihn vor dem Zugriff der Gläubiger auf sein gesamtes Eigenvermögen, indem er nur auf einen seinem ideellen Erbteil entspr Teil der Schuld zurückgreifen kann, ohne allerdings die Befriedigung aus dem Nachlass verhindern zu können. Hinsichtlich des Restes kann sich der für die gesamte Forderung haftende Gesamtschuldner auf I 1 berufen, wozu er den Vorbehalt des § 780 ZPO im Urt braucht. Es genügt der allg Vorbehalt, der im Tenor entspr einzuschränken ist (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 1).
C. Prozessuales.
Rn 5
Das besondere Weigerungsrecht in I wird, da es sich um eine Einrede (Celle ErbR 15, 629) handelt, nicht im Urt ausgesprochen, sondern muss nach § 780 ZPO vorbehalten werden. Eine Verurteilung des Miterben als Gesamtschuldner ist möglich (RGZ 71, 371), wenngleich die Einrede den Verzugseintritt nicht verhindern kann (München OLGE 30, 203). Da es erst in der Zwangsvollstreckung darauf ankommt, den Zugriff der Gläubiger nach §§ 781, 785, 767 ZPO in das Privatvermögen des Miterben abzuwehren, ist es dem Erben nach I möglich, den allg Vorbehalt geltend zu machen, sofern der Nachlass noch nicht geteilt ist. Insoweit trifft ihn hierfür die Beweislast.
Rn 6
Die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungeteilten Nachlass ist stets zulässig und erfolgt durch Pfändung des Erbteils gem § 859 II ZPO. Nicht gestattet ist allerdings die Pfändung des Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen (Zöller/Stöber, ZPO, § 859 Rz 15). Zur Verjährung vgl § 2058 Rn 14 und § 211 Rn 1.
D. Teilung.
Rn 7
Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbengemeinschaft an der Aufstellung des Teilungsplans ist keine Teilung. Sie ist vollzogen, wenn der gesamte Nachlass verteilt ist.
Rn 8
Im Zeitpunkt der Teilung entfällt der Schutz des § 2059 I 2. Der Miterbe haftet dann mit seinem Eigenvermögen, sofern nicht die §§ 2060, 2061 eingreifen.
Rn 9
Der Zeitpunkt der Teilung bestimmt sich nach dem objektiven Gesamtbild: Die Teilung ist vollzogen, wenn sich im Nachlass keine für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ausreichenden Gegenstände mehr befinden, weil bereits ein erheblicher Teil der Nachlassgegenstände aus der Gesamthand in das Eigenvermögen der Miterben überführt wurde (Soergel/Lettmaier § 2059 Rz 8). Die Gläubiger sind auf den zum Nachlass gehörenden Rückgewähranspruch verwiesen, soweit die Gegenstände erforderlich sind, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen (RGZ 89, 403).
Rn 10
Maßgebend für die Teilung ist nicht die verteilte Masse, sondern der in gesamthänderischer Bindung verbleibende Rest (NK-BGB/Kick § 2059 Rz 7).
Rn 11
Die Teilung ist nicht erfolgt, wenn der Miterbe sämtliche Anteile der übrigen Miterben gegen Entgelt erworben hat, welches aber nicht aus dem Nachlass entnommen wurde; insoweit entfällt das Verweigerungsrecht des I 1 (RGRK/Kregel § 2059 Rz 7).
Rn 12
Zweifelhaft ist, ob die fortgesetzte Erbengemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des § 2059 I auszuschließen ist (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 3).
E. Gesamthandklage (Abs 2).
Rn 13
Diese Klage muss, da sie sich gegen die Erbengemeinschaf...