Rn 32
Bzgl seit dem 1.1.09 eingegangenen Anträgen (Rn 1) ist statthaft gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung (Rn 29) oder gegen den Feststellungsbeschluss (Rn 25) die Beschwerde gem § 58 FamFG, wenn die Beschwer in vermögensrechtlichen Sachen mehr als 600 EUR (Beschwerdewert) beträgt oder die Beschwerde durch das Nachlassgericht zugelassen ist (§ 61 I–III FamFG). Zwischen- und Nebenentscheidungen sind unanfechtbar, wenn nicht ausdrücklich die sofortige Beschwerde iSd §§ 567–572 ZPO (Frist: 2 Wochen, § 569 I 1 ZPO) eröffnet ist (vgl § 58 II FamFG; MüKo/Grziwotz Rz 137). Besteht aus einem Vergleich die Verpflichtung, gegen einen Erbschein nicht vorzugehen, ist eine Beschwerde gegen ihn unzulässig (KG FamRZ 04, 836). Beschwerdegericht ist das OLG (§ 119 I Nr 1a, b GVG). Die Entscheidung wird idR auf den Einzelrichter übertragen werden (§ 68 IV FamFG). Über eine zugelassene (§ 70 I FamFG) Rechtsbeschwerde gegen den Beschwerdebeschluss entscheidet der BGH (§ 133 GVG). Wohl selten bleibt die befristete Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 I 1). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht. Es bleibt als Möglichkeit des Rechtsschutzes eine Klage im Zivilprozess, notfalls Verfassungsbeschwerde (BGH NJW 09, 987 [BGH 18.12.2008 - IX ZR 179/07]). Frist. Zwar ist der Beschl, der dem Willen eines Beteiligten nicht entspricht, diesem zuzustellen (§ 41 I 2 FamFG). Die Beschwerde ist aber grds innerhalb eines Monats (§ 63 I, III FamFG) ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 15 II FamFG) an den jeweiligen Beteiligten (s.a. § 63 III 2 FamFG – dazu München 16.3.17 – 31 Wx 92/17) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (ggf als elektronisches Dokument, § 14 II FamFG) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Nachlassgericht als dem Gericht, dessen Beschl angefochten wird, einzulegen (§ 64 I FamFG). Die Fristen werden nach §§ 222, 224 II, III, 225 ZPO berechnet (§ 16 II FamFG). Bei Verfristung kann, da der Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ein abweichender Erbschein beantragt werden. Wird dieser erteilt, muss der ältere, inhaltlich falsche Erbschein vAw eingezogen werden. Die Beschwerde soll begründet werden, ggf wird das Gericht dazu eine Frist setzen (§ 65 I, II FamFG). Neuer Vortrag ist nicht präkludiert (§ 65 III FamFG). Es besteht kein Anwaltszwang (§ 10 I FamFG, anders bei der Rechtsbeschwerde: § 10 IV 1 FamFG). Vertretung durch bestimmte Personen ist zulässig (§ 10 II FamFG). Da eine Rechtsfrage in Rede steht, hat das Beschwerdegericht selbst über den konkreten Inhalt des Erbscheins zu befinden und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 I 1 FamFG). Es darf sich nicht darauf beschränken, Grundsätze vorzugeben (BayObLGZ 54, 71; 84, 208, 211).
Rn 33
Abhilfe. Ist die Beschwerde zulässig und begründet, hilft das NachlassG ihr ab. Ansonsten legt es die Sache dem OLG vor (§ 68 I 1 FamFG). Als Begründung reicht eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur dann, wenn die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt (Hamm FGPrax 10, 266; Schlew 25.10.10 – 3 Wx 115/10). Grds muss der Nichtabhilfe- iVm dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen, dass das NachlassG das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle nachgekommen ist (Ddorf 14.11.11 – I-3 Wx 269/11; München FGPrax 19, 96); wenigstens formlos ist der Beschl den Bet bekannt zu geben (BGH 15.7.10 – V ZB 10/10 Rz 18). Die Beschwerdeinstanz ist in den Grenzen des § 68 III 2 FamFG eine vollwertige Tatsacheninstanz. Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit nicht beschwert sein kann (BGH 16.12.15 – IV ZB 13/15). Eine unzulässige Beschwerde wird verworfen, eine unbegründete zurückgewiesen. Wies das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag zurück, obwohl die Voraussetzungen des § 352 I, II FamFG vorliegen, erlässt das OLG selbst einen Feststellungsbeschluss mit Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit. Selbst erteilen darf es den Erbschein nicht, sondern weist ggf das Nachlassgericht dazu (oder zur Einziehung) bindend (§ 69 I 4 FamFG; Staud/Herzog § 2353 Rz 552f) an. Bei begründeter Beschwerde gegen einen Anordnungsbeschluss hebt das Beschwerdegericht diesen auf und weist den Antrag auf Erbscheinserteilung zurück, wenn nicht nach § 69 I 2 und 3 FamFG zurückverwiesen wird (NK-BGB/Kroiß Rz 161). Einen erlassenen, aber beanstandeten Erbschein hat es umfassend auf seine Unrichtigkeit zu überprüfen, auch wenn der Beschwerdeführer von ihr nicht mehr beschwert sein kann (BayObLG FamRZ 00, 1610; München ZEV 07, 33, 34; aA Brandbg FamRZ 99, 1619; Hamm OLGR 00, 66). Ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und der Feststellungsbeschluss damit rechtskräftig, entfällt die Aussetzung dessen sofortiger Wirksamkeit.
Rn 34
Vor der Abhilfeentscheidung ist ein neuer Antrag (ggf als Hilfsantrag) noch rechtzeitig in das Verfahren eingeführt, wenn er unmittelbar mit ...