Rn 104
Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 232 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten Fall abgelehnt), wobei der Eingriff bereits im Anfertigen der Aufnahmen liegen, ein ersatzfähiger Schaden aber regelmäßig erst bei Verbreitung solcher Aufnahmen entstehen dürfte. Das Vorliegen eines betriebsbezogenen Eingriffs sowie die Rechtswidrigkeit sind hier allerdings stets genau zu prüfen; im Ergebnis sind solche Ansprüche praktisch wohl selten (abl iE auch Köln BeckRS 19, 9379 für die Wiedergabe von Passagen aus Tonbandaufnahmen einer Aufsichtsratssitzung einer AG). Wegen der Spezialität immaterialgüterrechtlicher Regelungen erscheint es heute problematisch, Immaterialgüterrechtsverletzungen als Eingriffe in das Recht am Unternehmen anzusehen (so zB BGH NJW 83, 2195, 2196 [BGH 24.02.1983 - I ZR 207/80]). Wegen der Subsidiarität dieses Rechts sollte hier vorrangig Immaterialgüterrecht angewandt werden (so zum Markenrecht iE auch BGH WRP 09, 967 [BGH 04.12.2008 - I ZR 3/06] Rz 37; Staud/J Hager § 823 Rz D 66). Vielfach können zudem §§ 3 ff UWG eingreifen (näher Staud/J Hager aaO mwN), so dass das Recht am Unternehmen allenfalls bei Fehlen einer geschäftlichen Handlung, bei Immaterialgüterrechtsverletzungen also iE kaum noch in Betracht kommen dürfte; so zur Vermarktung von Aufzeichnungen einer Sportveranstaltung ohne Einwilligung des Berechtigten iE auch BGH NJW 11, 1811, allerdings unter Rückgriff auf die Argumente zur lauterkeitsrechtlichen Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs und ohne den Eingriffsgegenstand näher zu konkretisieren (s dazu auch BGHZ 110, 371, 383); aA Fezer WRP 12, 1321, 1327. Vereinzelt wurde eine Verletzung des Rechts am Unternehmen durch Versendung vorbeugender Unterlassungserklärungen wegen Urheberrechtsverletzungen an nicht mandatierte Empfänger bejaht (Hambg MMR 12, 460, 461 [OLG Hamburg 13.02.2012 - 3 W 92/11]); der BGH (NJW 13, 2760 [BGH 28.02.2013 - I ZR 237/11] Rz 17 ff) hat dies jedoch abgelehnt. Auch wenn die Argumentation einzelfallbezogen ist, dürfte in derartigen Konstellationen eine Verletzung des Rechts am Unternehmen idR ausscheiden, weil beim Empfänger regelmäßig schon kein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Die Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben, in denen Presseunternehmen aufgefordert werden, eine künftige, mglw rechtswidrige Berichterstattung zu einem bestimmten Thema bzw über eine bestimmte Person zu unterlassen, greift zwar grds in das Recht am Unternehmen ein, weil sie die Tätigkeit des Presseunternehmens unmittelbar betrifft und bei Handhabung mit der gebotenen Sorgfalt Arbeitsaufwand verursacht (BGH NJW 19, 781 Rz 17; München GRUR-RS 21, 21723). Bei der Abwägung der Grundrechte der Beteiligten iRd Rechtswidrigkeitsprüfung sind aber auf Seiten des Übersendenden insb das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit, ggf auch die Berufsausübungsfreiheit, zu berücksichtigen, denen regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommt (s insb BGH NJW 19, 781 Rz 20 ff). Daher ist ein solcher Eingriff regelmäßig nicht rechtswidrig, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, zB, wenn das konkrete Informationsschreiben von vornherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken (BGH NJW 19, 781 [BGH 15.01.2019 - VI ZR 506/17] Rz 23f). Haftpflichtig ist regelmäßig der unmittelbar Handelnde; ausnahmsweise kann auch der für einen anderen tätige Rechtsanwalt herangezogen werden, wenn er selbst die Verantwortung trägt oder ausdrücklich übernimmt (München GRUR-RS 21, 21723 zur Störerhaftung). Die Aufforderung eines Verbraucherschutzverbands gegenüber einem Kreditinstitut, das Konto eines Unternehmens wegen Verstößen gegen das UWG zu kündigen, kann insb mit Blick auf Art 5 I GG nur im Einzelfall einen Eingriff in das Recht am Unternehmen begründen (BGH WRP 14, 1067 [BGH 06.02.2014 - I ZR 75/13] Rz 14 ff – im konkreten Fall abgelehnt). Nicht ausreichend ist hingegen die Ankündigung ggü dem Unternehmen, dessen Kreditinstitut bei Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Tätigkeit entsprechend anzuschreiben (Frankf GRUR-RR 13, 268, 269). Die Tätigkeit eines Zwangsverwalters verletzt nur unter besonderen Voraussetzungen das Recht am Unternehmen, wenn sie nicht zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (BGHZ 163, 9). Zur Verletzung des Rechts am Unternehmen, wenn sich ein Unbefugter als Geschäftsführer einer GmbH geriert Saarbr OLGR 06, 732, 733; Jena NZG 14, 391, bei vertragswidrigem Abbruch einer Filmproduktion Köln VersR 08, 680; zu weiteren Eingriffen Staud/J Hager § 823 Rz D 67.