Rn 82
Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807).
Rn 83
Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-rechtlich ausgestaltet war (BGH VersR 04, 785), zB bei einer – auch freiwilligen – Behandlung in einer geschlossenen Abteilung (BGH VersR 08, 778). Notarzt/Rettungsdienst kann hoheitlich sein (BGHZ 153, 268), ebenso der von der Berufsgenossenschaft bestellte Durchgangsarzt. Die von diesem zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ist als hoheitlich iSv Art 34 S 1 GG, § 839 zu qualifizieren (BGH VersR 17, 495). S.a. Rn 123.
Rn 84
Ausländerbehörden, Abschiebehaft (s.a. Rn 96 ff). Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 105, 239), werden zunehmend Klagen von Abschiebehäftlingen erhoben. Regelmäßig werden vornehmlich formelle Verfahrensfehler gerügt und hohe Entschädigungssummen verlangt. Bei der Entscheidung über den Haftantrag hat der Haftrichter zu prüfen, ob eine Ausreisepflicht besteht, die Abschiebungserfordernisse vorliegen, die Abschiebung durchführbar und die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist (BVerfG NJW 09, 2659; BGHZ 98, 111). An die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter gebunden, da Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit regelmäßig nicht vorliegen (BGHZ 98, 109). Abschiebehaft darf nur angeordnet werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Abschiebung des Ausländers ohne seine Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde (BGHZ aaO). Die Überprüfung der Entscheidung findet unter dem Begriff der ›Vertretbarkeit‹ (Rn 31) statt.
Rn 85
Kann nach diesen Maßstäben ein rechtswidriges bzw schuldhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörden oder auch der Gerichte bejaht werden, ist insb bei bloßen Verfahrensfehlern noch zu prüfen, ob der Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens eingreift (Rn 61). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 57 AuslG vorliegen. Sicherungshaft setzt voraus: Ausreisepflicht, Gefahr der Vereitelung der Abschiebung und Verhältnismäßigkeit (BGH stRspr zB FamRZ 10, 548).
Rn 86
Die Gefahr der Vereitelung kann angenommen werden, wenn der Ausländer die Abschiebung in der Weise behindert, die nicht durch Anwendung einfachen Zwangs überwunden werden kann, nicht hingegen durch die bloße Weigerung, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen (BGHZ 98, 109).
Rn 87
Bahn und Post sind inzwischen privatrechtlich tätig.
Rn 88
Bankaufsicht. Nachweise bei BGHZ 162, 49.
Rn 89
Bauaufsicht, Bauplanung. Die Haftung von Baubehörden hat den BGH mehrfach beschäftigt (Lansnicker/Schwirtzek NVwZ 96, 745; Maser FS Soergel, 189). Eine Haftung begründen die Versagung einer Baugenehmigung, auf die der Bauwillige einen Anspruch hat, unrichtige Auskünfte über die Bebaubarkeit eines Grundstücks, rechtswidrige Zusicherung einer Baugenehmigung (BGH NVwZ 94, 901), rechtswidrige Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB durch die Gemeinde (BGH BauR 06, 353; nicht dessen rechtswidrige Erteilung, NJW 87, 1320), Aussetzung der Vollziehung einer rechtmäßigen Baugenehmigung auf einen offensichtlich aussichtslosen Nachbarwiderspruch (Zweibr VersR 01, 1112) oder der fehlende Hinweis auf drohende Veränderungen (BGH BauR 05, 1443).
Rn 90
S.a. die Beispiele bei Rinne/Schlick (NJW 05, 3541). Erlässt die Gemeinde während des Laufs des Baugenehmigungsverfahrens eine Veränderungssperre, ist es möglich, dass die Gemeinde den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zugleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muss, der Aufstellungsbeschluss für eine geänderte Planung vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellung des Vorhabens zu beantragen (BGH NVwZ 93, 299; 02, 124 [BGH 12.07.2001 - III ZR 282/00]). Ebenso sind sonstige Planänderungen möglich (Rn 23 aE).
Rn 91
Nach § 254 entfallen Schadensersatzansprüche, wenn jemand aufgrund einer von der Baugenehmigungsbehörde erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß, dass die Baugenehmigung angefochten ist und der Gefahr der Aufhebung ausgesetzt ist. Grds darf der Bürger zwar von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen und darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß verrichten (BGH VersR 89, 594; Rz 19). Allerdings geht derjenige, der die Anfechtung kennt, bewusst dasjenige Risiko ein, das er sich nach § 254 entgegenhalten lassen muss (BGH BauR 08, 1577). Das kann dazu führen, dass er den gesamten Schaden selbst zu tragen hat (BGH NJW 85, 265). Weitere Probl...