Rn 6
Nach § 20 I ErbStG ist beim Erwerb vTw Schuldner der Erbschaftsteuer der Erbe bzgl seines Erwerbs (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 5). Allerdings haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 III ErbStG; §§ 2382, 2283 BGB; Staud/Olshausen Rz 106), wozu neben den Miterben auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Erbersatzanspruchsberechtigte zählen (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 14; T/G/J/Gebel § 20 Rz 52; aA Meincke § 20 Rz 11). Verschenkt der Erbe seine Erbschaft, ist der Beschenkte nicht nur Steuerschuldner für seinen Erwerb (§ 7 I Nr 1 ErbStG), sondern haftet in voller Höhe auch für die Steuer des Erstempfängers (§ 20 V ErbStG).
Rn 7
Gehören zur verkauften Erbschaft Grundstücke, unterliegt ihr Verkauf der Grunderwerbsteuer (§ 1 I Nr 1 GrEStG). Entspr gilt nach § 1 I Nr 3 1 GrEStG für die Erbteilsübertragung, soweit zum Nachlass Grundstücke gehören (BFHE 117, 270, 274 ff [BFH 17.07.1975 - II R 141/74]; Boruttau/Fischer § 1 Rz 617 ff). Ausgenommen ist analog § 3 Nr 3 GrEStG der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben oder ihre Ehegatten (Boruttau/Sack § 3 Rz 331); uU steht der mit dem Erblasser in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte gleich. Einem außenstehenden Dritten als Erwerber kann die Befreiungsvorschrift nicht zugutekommen. Ihm bleibt ggf anteilige Befreiung nach § 6 GrEStG (Pahlke/Franz, § 3 Rz 139; Hofmann, § 3 Rz 27).
Rn 8
Im Einkommensteuerecht regelt § 6 III 1 EStG, der auf die vorweggenommene Erbfolge in betriebliche Einheiten zielt, dass die unentgeltliche Übertragung – unter Lebenden oder vTw (Blümich § 6 EStG Rz 154 ff, 1223) – bestimmter wirtschaftlicher Einheiten (dazu Schmidt/Glanegger § 6 Rz 477), deren sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf einen Erwerber übertragen worden sind, zum Ansatz der Buchwerte führt, so dass beim Übertragenden kein Veräußerungsgewinn entsteht. Die unentgeltliche Übertragung eines Teilanteils ist selbst dann begünstigt, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht mit übertragen wird, aber der Rechtsnachfolger die Haltefrist des § 6 III 2 EStG erfüllt. Anders als die Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist die eines Teilmitunternehmeranteils nur begünstigt, wenn sie auf eine natürliche Person erfolgt. Eine (ggf teilw) entgeltliche Veräußerung führt zu Aufdeckung der stillen Reserven mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen. Auch kommt es zu begünstigten (§ 34 EStG) Aufgabegewinn, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nicht mitübertragen, sondern in das Privatvermögen überführt wird. Die Übertragung eines Erbteils, der Betriebsvermögen enthält, kann als entgeltliche Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (dazu Schmidt/Wacker § 16 Rz 404 ff) nach § 16 I, III EStG zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (§ 16 II EStG) führen.