Gesetzestext
(1) 1Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. 2Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
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für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, |
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ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und |
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der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. |
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
A. Bedeutung der Vorschrift.
Rn 1
§ 11 legt für die Versorgungsträger, die ihre Versorgungsordnungen kraft Satzungsautonomie regeln (insb die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungswerke) oder auf kollektiv- oder privatvertraglicher Basis handeln (betriebliche und private Versorgungsträger), Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Teilung fest. Auf gesetzliche Bestimmungen über die interne Teilung, wie sie sich etwa für die GRV im SGB VI, für die Beamtenversorgung im BVersTG und für die Alterssicherung der Landwirte in § 43 ALG finden, ist die Vorschrift nicht anwendbar (BTDrs 16/10144, 55; BGH FamRZ 11, 547 Rz 25). Diese haben ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe am gemeinsam erworbenen Versorgungsvermögen zu entsprechen.
B. Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe (Abs 1).
I. Allgemeines (Abs 1 S 1).
Rn 2
§ 11 I 1 schreibt den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe beider Ehegatten an ihren in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten fest, der in S 2 näher konkretisiert wird. Da dieser Grundsatz Verfassungsrang hat, können Versorgungsregelungen keinen Bestand haben, die den Mindestanforderungen nicht genügen oder sonst zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen. Unter der Prämisse, dass der Grundsatz beachtet wird, steht die konkrete Ausgestaltung der Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, die gem § 10 III maßgeblich sein sollen, grds im Ermessen der Versorgungsträger (BTDrs 16/10144, 56; BGH FamRZ 17, 863 Rz 19; vgl § 10 Rn 16). Allerdings ergibt sich schon aus § 10 I, dass die Versorgungsträger die Durchführung der Teilung nicht von einer Antragstellung oder von der Abgabe einer Willenserklärung abhängig machen (München FamRZ 23, 933, 935: keine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrags) oder gegenständlich oder persönlich beschränken können (München aaO: kein Ausschluss Ausgleichsberechtigter wegen Überschreitung einer Altersgrenze). Sie können auch nicht festlegen, dass das auszugleichende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird, weil § 10 I die Übertragung des Anrechts innerhalb des Versorgungssystems ausdrücklich vorschreibt. Ein Ausgleich über einen externen Versorgungsträger ist nur noch unter den Voraussetzungen des § 14 II und des § 16 möglich.
Rn 3
Ob die Anforderungen des I 1 erfüllt sind, hat das FamG zu prüfen (st Rspr, vgl BGH FamRZ 11, 547, Rz 28; 20, 985 Rz 13). Dass es die erforderliche Prüfung vorgenommen hat, muss es dadurch zum Ausdruck bringen, dass es im Tenor der Entscheidung auf die maßgeblichen Teilungsregelungen Bezug nimmt. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie (nur) in einzelnen Aspekten gegen das Postulat der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des VersAusglG aufrechterhalten lässt. In diesem Fall sind in der Beschlussformel bestimmte Maßgaben anzuordnen, unter denen das Anrecht gem der bestehenden Teilungsordnung geteilt wird (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 24 ff; 21, 1955 Rz 37; vgl Rn 10). Nur wenn der Versorgungsträger keine eigenen Teilungsregelungen trifft oder wenn Teilungsregelungen des Versorgungsträgers bestehen, darin enthaltene Verstöße gegen den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten aber zu gravierend sind, um ihnen mit Maßgaben zu begegnen, gelten gem II für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten die gleichen Bestimmungen wie für das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht. Dies hat das Gericht klarzustellen (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 25; 22, 349 Rz 19; vgl Rn 17).
II. Erwerb eines eigenständigen und entsprechend gesicherten Anrechts (Abs 1 S 2 Nr 1).
Rn 4
I S 2 Nr 1 verlangt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Wege der internen Teilung ein eigenständiges Anrecht erhält. Es muss ein eigenes Versorgungsrechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger begründet werden, das von dem zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bestehenden Rechtsverhältnis unabhängig ist. Der Ausgleichsberechtigte muss einen selbständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger erlangen, der vom weiter...