Rn 12
Durch die Soll-Fassungen der I und II wird deutlich gemacht, dass das FamG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob Anrechte, die als geringfügig anzusehen sind, trotzdem auszugleichen sind. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ausgleich im konkreten Fall einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Versorgungsträger auslösen würde, erfordert der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 I) die Einbeziehung gleichartiger Anrechte von geringer Ausgleichswertdifferenz bzw einzelner Anrechte von geringem Ausgleichswert in den VA (BGH FamRZ 12, 189 Rz 18 ff; 17, 97 Rz 13f). Das Gleiche gilt, wenn sich der Träger der auszugleichenden Versorgung ausdrücklich mit der Teilung des Anrechts einverstanden erklärt (BGH 10.1.24 – XII ZB 389/22, Rz 28; Brandbg FamRZ 20, 1822).
Rn 13
Haben beide Ehegatten Anwartschaften der GRV erworben, so ist idR weder ein Ausschluss gleichartiger Anrechte von geringer Wertdifferenz noch ein Ausschluss einzelner Anrechte von geringem Wert geboten. Die Versicherungsträger vollziehen die gerichtliche Entscheidung durch Umbuchung der der Ausgleichswertdifferenz entspr Entgeltpunkte auf den Versicherungskonten beider Ehegatten (§ 10 II 1). Angesichts des geringen Verwaltungsaufwands, der insoweit anfällt, gebietet der Halbteilungsgrundsatz auch bei geringen Ausgleichswerten oder geringer Ausgleichswertdifferenz im Allgemeinen die Einbeziehung der auszugleichenden Anrechte in den VA (BGH FamRZ 12, 192 Rz 42; 17, 195 Rz 14). Eine Ausn kommt etwa in Betracht, wenn der Ausgleichswert des auszugleichenden Anrechts oder die Differenz zwischen den Ausgleichswerten gleichartiger Anrechte beider Ehegatten so geringfügig ist, dass die Durchführung des Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu den bei den Versorgungsträgern entstehenden Verwaltungskosten stünde, und der Ausgleichsberechtigte auch nicht erkennbar auf einen geringen Wertzuwachs besonders angewiesen ist (BGH FamRZ 16, 2081 Rz 14; 17, 97 Rz 17; ›wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs‹). Der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts kann dagegen unterbleiben, wenn ihm ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht des anderen Ehegatten gegenübersteht (BGH FamRZ 15, 2125 Rz 33). Da auch die Grundrenten-Entgeltpunkte (Teil-)Anrechte eigener Art darstellen (vgl Rn 8), ist deren Ausgleich ebenfalls einer gesonderten Bagatellprüfung nach § 18 zu unterziehen. Insoweit wird zT die Auffassung vertreten, dass durch den Ausgleich dieser Teil-Anrechte infolge der während des Rentenbezugs erforderlichen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI aufseiten des Ausgleichsberechtigten ein so erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand beim Versicherungsträger ausgelöst wird, dass die Belange der Verwaltungseffizienz selbst bei beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichsberechtigten idR für einen Ausschluss von unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Anrechten sprechen (zB Nürnbg FamRZ 23, 126; Oldbg 9.1.23 – 11 UF 204/22, juris; Borth FamRZ 22, 1341, 1344). Nach aA fällt dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht besonders ins Gewicht, weil die Einkommensanrechnung weitgehend automatisiert abläuft. Deshalb sollen idR auch geringwertige Grundrenten-Entgeltpunkte ausgeglichen werden (zB Kobl FamRZ 22, 1766, 1767; Bambg FamRZ 23, 125; Wick VA Rz 593; Siede FamRB 23, 428, 431). Nach Ansicht des BGH (10.1.24 – XII ZB 389/22, Rz 28) sind die Grundrenten-Entgeltpunkte jedenfalls dann auszugleichen, wenn der Ausgleichsberechtigte auf den Erwerb eines geringfügigen Anrechts dringend angewiesen ist und der Versicherungsträger dem Ausgleich zustimmt.
Rn 14
Auch wenn geringwertige Anrechte anderer Art vorliegen, die intern zu teilen wären, ist häufig kein Ausschluss des Ausgleichs gerechtfertigt. Für die Versorgungsträger entsteht zwar iR einer internen Teilung ein erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch, dass für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Der Versorgungsträger kann dafür jedoch gem § 13 Teilungskosten geltend machen und mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Angesichts dieser Möglichkeit der Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Andererseits kann sich der Ausgleichswert dann durch den Abzug der Teilungskosten auch so weit verringern, dass es aus Sicht des Ausgleichsberechtigten hinnehmbar ist, wenn vom Ausgleich des Anrechts abgesehen wird (BGH FamRZ 12, 610 Rz 31).
Rn 15
Ist ein Anrecht aufgrund des Verlangens des Versorgungsträgers extern zu teilen, so entsteht bei ihm – anders als bei interner Teilung, die ihn zur Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und zur Verwaltung des neuen Anrechts zw...