Leitsatz

Nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens hatte das AG auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Ehemannes dessen Vergütung mit 6.709,58 EUR festgesetzt. Gegen diesen Vergütungsbeschluss legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, die sich als erfolgreich erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Zunächst wies das OLG darauf hin, dass sich die Vergütung des erst seit Dezember 2006 als Prozessbevollmächtigter des Ehemannes tätig gewordenen Anwalts sich gemäß § 11 Abs. 1 RVG i.V.m. § 60 Abs. 1 RVG nach neuem Recht richte. Zu Unrecht habe das AG allerdings die zugunsten des Prozessbevollmächtigten angefallene Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach einem Wert von insgesamt 360.539,72 EUR unter Einbeziehung des separat - einschließlich Versorgungsausgleich - für den Vergleich festgesetzten Gegenstandswertes von 347.339,72 EUR bemessen, während richtigerweise mangels Anhängigkeit der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Verfahrensgegenstände für jene gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu berechnenden Gebühren sich der Wert lediglich nach der Summe der streitgegenständlich gewordenen Verfahrensanträge im Scheidungsverbundverfahren bemesse. Der Ansatz der Verfahrens- und Terminsgebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG setze stets eine prozessuale Anhängigkeit der betreffenden Streitgegenstände mittels Antragstellung voraus, an der es fehle, sofern im Verhandlungstermin nicht zuvor anhängig gemachte Gegenstände erörtert und vergleichsweise geregelt würden. Folgerichtig werde auch in Nr. 1000 und Nr. 1003 VV bei der Höhe der Einigungsgebühr danach unterschieden, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei oder nicht. Ohne Gerichtsverfahren falle eine 1 1/2- fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV an, mit Anhängigkeit eines gegenständlich identischen Gerichtsverfahrens sinke die Gebühr nach Nr. 1003 VV auf den einfachen Satz.

Im vorliegenden Fall seien die zentralen Regelungspunkte des Vergleichs - der allein für die Grundstücksübertragung einen Wert von 332.339,72 EUR aufweise - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs und der Auskunftsanträge zuvor nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen.

Für die Einigungsgebühr einerseits sowie die Verfahrens- und Terminsgebühr andererseits würden danach unterschiedliche Gegenstandswerte gelten, wobei eine differenzierte Festsetzung der Einigungsgebühr mangels gebührenrechtlicher Relevanz der verfahrensanhängig gewordenen Teilgegenstände sich erübrige.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.03.2008, 4 WF 19/08

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?