1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1. für den Haushaltsvorstand und für allein stehende Personen 359 Euro,
2. für Haushaltsangehörige

 

 

a) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro,

 

b) vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro,

 

c) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.

2Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 323 Euro.

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