Leitsatz
Im Juli 2007 hatten die Kläger über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Mittelmeerkreuzfahrt für den Zeitraum vom 27.4. bis zum 8.5.2008 gebucht. Nachdem sie erfahren hatten, dass die Beklagte ab dem 1.1.2008 auf dem gebuchten Schiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen verhängt hatte, traten sie von dem Vertrag zurück.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Anzahlung, der gezahlten Prämien für die Reiserücktrittskostenversicherung sowie Ersatz ihrer Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung.
Das AG hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, das Rauchendürfen in den Kabinen sei keine vereinbarte Reiseleistung gewesen. Es fehle auch an der Erheblichkeit, da die Kläger auf dem Balkon ihrer Kabine hätten rauchen dürfen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 651 BGB lägen daher nicht vor.
Die Kläger legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und trugen vor, nicht nur "Genussraucher", sondern auch stark nikotinabhängig zu sein.
Das Rechtsmittel der Kläger war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG waren die Kläger zum kostenfreien Rücktritt berechtigt, da ihre Unterbringung während der Kreuzfahrt in einer Kabine, in der das Rauchen erlaubt ist, vereinbarte Reiseleistung gewesen sei. Sie hätten nicht etwa eine Nichtraucherkabine gebucht, sondern eine "normale" Kabine. Bei der Buchung der Reise hätten sie davon ausgehen können, dass das Rauchen in der Kabine noch nicht verboten, mithin erlaubt war. Dies werde auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die im Jahre 2007 zwischen den Parteien mit der Buchung und deren Bestätigung vereinbarte Reiseleistung habe letztendlich den Inhalt gehabt, das in der von den Klägern gebuchten Kabine das Rauchen erlaubt war.
Mit der Ausdehnung der Nichtraucherzonen auf die Kabinen ab dem 1.1.2008 habe die Beklagte diese Vereinbarung unstreitig einseitig geändert, ohne gesetzlich hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Diese Änderung berechtige die Kläger zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.
Der Beklagten stehe keine pauschale Entschädigung zu, da eine erhebliche Änderung der Reiseleistungen gegeben sei. Hierbei sei nicht entscheidend auf das subjektive Empfinden der Kläger abzustellen. Vielmehr bestimme sich die Frage der Erheblichkeit grundsätzlich nach objektiven Kriterien.
Das Rauchverbot begründe einen Mangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB, weil der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zwar nicht aufgehoben, aber unzumutbar gemindert worden sei.
Auch wenn die Durchführung der von den Klägern gebuchten Kreuzfahrt als solche nicht zur Disposition gestanden habe und die Kläger auch nicht behauptet hätten, durch die Einführung des Rauchverbots gehindert gewesen zu sein, überhaupt auf dem Schiff zu rauchen, sei ihre Urlaubsfreude und damit der Wert der Reise erheblich gemindert gewesen.
Für die Kläger sei Art und Weise, wie und wo sie ihre Zeit auf dem Schiff verbringen könnten, von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen. Sie hätten die von der Beklagten angebotene Unterbringung nach ihren - grundsätzlich erlaubten - Vorstellungen nutzen wollen. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Rauchverbot in der Kabine unter diesen Umständen eine erhebliche Einschränkung des erhofften Reisegenusses bedeute.
Dass das Rauchen auf dem Balkon der Kabine erlaubt geblieben sei, stellte nach Auffassung des OLG keinen ausreichenden Ersatz für die ansonsten gegebene Möglichkeit, in der Kabine zu jeder Zeit und zu jeder Gelegenheit zu rauchen, dar. Dies gelte umso mehr, als witterungsbedingte Einschränkungen auf dem Balkon nicht ausgeschlossen werden könnten.
Nach dem zulässigen und kostenfreien Rücktritt der Kläger habe die Beklagte die geleistete Anzahlung zurückzuzahlen und die von ihnen verauslagte Prämie für die Reisekostenrücktrittsversicherung als nutzlose Aufwendung zu erstatten.
Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten sowie der geltend gemachten Verzugszinsen ergebe sich aus §§ 280, 286 und 288 BGB.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Urteil vom 27.10.2008, 1 U 183/08