Der in Artikel 28h der Richtlinie 77/388/EWG enthaltene Artikel 22 wird wie folgt geändert:
2. |
Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
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3. |
Absatz 6 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
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4. |
Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Aufstellung ist für jedes Kalendervierteljahr innerhalb eines Zeitraums und nach den Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Aufstellungen auf elektronischem Wege übermitteln darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben." |
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