Rz. 36

Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem rumänischen Recht bislang unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig. Der CCN hat nunmehr – wie der französische Gesetzgeber – ebenfalls von noch aus der französischen Revolution stammenden Vorbehalten Abstand genommen und die Nacherbfolge weitergehend zugelassen. Art. 993 CCN bestimmt zwar weiterhin als Grundsatz, dass die fideikommissarische Substitution unzulässig ist. Eine solche treuhänderische Erbfolge wird jedoch nun für eine Stufe zugelassen (Art. 994 Abs. 1 CCN). Diese Substitution führt dazu, dass der belastete Erbe (quasi der Vorerbe) über das Eigentum an diesen Gegenständen nicht verfügen kann. Der belastete Erbe hat also allein die Früchte des Nachlasses. Die Substanz ist von seinem eigenen Vermögen getrennt. Erst der Nacherbe erhält unbelastetes Eigentum an den Gegenständen. Freilich kann der belastete Erbe unbelastetes Eigentum an dem Teil des Nachlasses verlangen, der seinem Pflichtteil entspricht.

 

Rz. 37

Die Substitution beschränkt sich daher auf den Rest der Erbschaft, der sich beim Tode des Erben noch in seinem Vermögen befindet. Der Erbe kann über seinen eigenen Nachlass hingegen frei unter Lebenden wie auch von Todes wegen verfügen (Art. 996 Abs. 3 CCN).

 

Rz. 38

Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der begünstigte Dritte das erhält, was nach dem Tode des zunächst durch Schenkung oder Vermächtnis Begünstigten verbleibt (Art. 1001 CCN). In diesem Fall der "befreiten Vorerbschaft" kann der zunächst Bedachte über die ihm zugewandten Gegenstände nicht durch Testament verfügen. Er kann aber durch Schenkung unter Lebenden verfügen, soweit der Erblasser ihm nicht die Schenkung verboten hat.

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