Rz. 44
Personen, die mit einem russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland verheiratet sind, haben außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis (rasrešenie na vremennoe proživanie) für die Dauer von bis zu drei Jahren in dem Subjekt der RF, in dem sich der Wohnsitz des Ehegatten befindet (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, 4. Fallgruppe AuslG). Eine Aufenthaltserlaubnis (vid na žitel’stvo), die Grundlage für den ständigen Wohnsitz ist, kann einem Ausländer nach mindestens einjährigem Aufenthalt in Russland aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 AuslG). Sie wird seit dem 1.11.2019 unbefristet statt wie bisher für fünf Jahre mit unbegrenzter Verlängerungsmöglichkeit erteilt (Art. 8 Abs. 3 AuslG), sofern keiner der in Art. 9 Abs. 1 AuslG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Der Antrag ist frühestens nach einem achtmonatigen Aufenthalt in der RF aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis und spätestens vier Monate vor deren Ablauf zu stellen (Art. 8 Abs. 5 AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis für sog. hochqualifizierte Fachkräfte und deren Familienmitglieder wird für die Dauer ihrer Arbeitserlaubnis erteilt (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9, Art. 13.2 Abs. 27 AuslG). Die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe ist, sofern die Ehe Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war, ein Grund für die Verweigerung bzw. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis (Art. 9 Abs. 1 Nr. 12 AuslG).
Rz. 45
Ehegatten russischer Staatsangehöriger werden bei der Einbürgerung begünstigt (sog. erleichterte Einbürgerung, Art. 14 StAngG). Die grundsätzlich erforderliche ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der RF von fünf Jahren ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bis zum Einreichen des Einbürgerungsantrags (Art. 13 Abs. 1 lit. a) StAngG) entfällt bei der erleichterten Einbürgerung, sofern die Ehe mit dem russischen Staatsangehörigen bei Antragstellung mindestens drei Jahre lang bestanden hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b) StAngG). Sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen sind die Anerkennung der Verfassung und der Gesetzgebung der RF, eine legale Existenzgrundlage, die Bereitschaft zur Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit und ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache (Art. 13 Abs. 1 lit. b)–e) StAngG). Wie sich der Tod des russischen Ehegatten auf den ausländerrechtlichen Status des hinterbliebenen Ehegatten auswirkt, ist gesetzlich nicht geregelt. Es dürfte das Gleiche wie im Fall der Eheauflösung durch Scheidung gelten (vgl. Rdn 81 f.).