Rz. 44

Personen, die mit einem russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland verheiratet sind, haben außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis (rasrešenie na vremennoe proživanie) für die Dauer von bis zu drei Jahren in dem Subjekt der RF, in dem sich der Wohnsitz des Ehegatten befindet (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, 4. Fallgruppe AuslG[60]). Eine Aufenthaltserlaubnis (vid na žitel’stvo), die Grundlage für den ständigen Wohnsitz ist, kann einem Ausländer nach mindestens einjährigem Aufenthalt in Russland aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 AuslG). Sie wird seit dem 1.11.2019[61] unbefristet statt wie bisher für fünf Jahre mit unbegrenzter Verlängerungsmöglichkeit erteilt (Art. 8 Abs. 3 AuslG), sofern keiner der in Art. 9 Abs. 1 AuslG genannten Ausschlussgründe vorliegt.[62] Der Antrag ist frühestens nach einem achtmonatigen Aufenthalt in der RF aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis und spätestens vier Monate vor deren Ablauf zu stellen (Art. 8 Abs. 5 AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis für sog. hochqualifizierte Fachkräfte und deren Familienmitglieder wird für die Dauer ihrer Arbeitserlaubnis erteilt (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9, Art. 13.2 Abs. 27 AuslG). Die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe ist, sofern die Ehe Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war, ein Grund für die Verweigerung bzw. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis (Art. 9 Abs. 1 Nr. 12 AuslG).

 

Rz. 45

Ehegatten russischer Staatsangehöriger werden bei der Einbürgerung begünstigt (sog. erleichterte Einbürgerung, Art. 14 StAngG[63]). Die grundsätzlich erforderliche ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der RF von fünf Jahren ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bis zum Einreichen des Einbürgerungsantrags (Art. 13 Abs. 1 lit. a) StAngG) entfällt bei der erleichterten Einbürgerung, sofern die Ehe mit dem russischen Staatsangehörigen bei Antragstellung mindestens drei Jahre lang bestanden hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b) StAngG). Sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen sind die Anerkennung der Verfassung und der Gesetzgebung der RF, eine legale Existenzgrundlage, die Bereitschaft zur Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit und ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache (Art. 13 Abs. 1 lit. b)–e) StAngG). Wie sich der Tod des russischen Ehegatten auf den ausländerrechtlichen Status des hinterbliebenen Ehegatten auswirkt, ist gesetzlich nicht geregelt. Es dürfte das Gleiche wie im Fall der Eheauflösung durch Scheidung gelten (vgl. Rdn 81 f.).

[60] Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in der RF vom 25.7.2002, SZ RF Nr. 30 Pos. 3032, mit späteren Änderungen.
[61] Siehe das Föderale Gesetz vom 2.8.2019, SZ RF 2019 Nr. 31 Pos. 4416, mit dem das Verfahren der Erteilung einer (vorübergehenden) Aufenthaltserlaubnis für mehrere Personengruppen erleichtert wurde.
[62] Ausschlussgründe nach Art. 9 Abs. 1 AuslG sind u.a. die Gefährdung der Verfassungsordnung oder der Sicherheit der RF, die Unterstützung terroristischer Aktivitäten, eine frühere Ausweisung aus der RF innerhalb von fünf Jahren oder eine mindestens zweifache Ausweisung innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, das Erschleichen der Aufenthaltserlaubnis, eine Verurteilung wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, psychotropischen Stoffen und ihren Analogien oder von Stoffen, die für deren Herstellung verwendet werden, sowie von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die Betäubungsmittel, psychotropische Stoffe oder deren Analogien enthalten, eine bestehende und nicht getilgte Vorstrafe für die Begehung einer schweren oder besonders schweren Straftat auf dem Territorium der RF oder im Ausland, mindestens zwei ordnungswidrigkeitsrechtliche Verstöße innerhalb eines Jahres im Zusammenhang mit Eingriffen in die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gegen das Aufenthaltsrecht, gegen das Verfahren der Arbeitsaufnahme von Ausländern in der RF oder gegen das Betäubungsmittelrecht, der fehlende Nachweis für die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen selbst zu bestreiten, fehlender legal genutzter Wohnraum nach Ablauf des dritten Aufenthaltsjahres, die Ausreise aus der RF zum ständigen Aufenthalt in einem anderen Staat, die Unterbrechung des Aufenthalts in der RF für summarisch mehr als sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres mit Ausnahme der Fälle, in denen der Ausländer aufgrund einer Heilbehandlung oder schweren Erkrankung oder des Todes eines nahen Angehörigen, der im Ausland wohnt, das Territorium eines ausländischen Staates nicht verlassen kann oder sich aus dienstlichen Gründen im Ausland aufhält, Rauschgiftsucht oder eine gefährliche Infektionskrankheit. Ein weiterer Ausschlussgrund ist eine gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangene Entscheidung über den unerwünschten Aufenthalt des Ausländers in d...

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