Rz. 90

Die internationale Zuständigkeit eines russischen Gerichts für Scheidungsfolgesachen richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Art. 402 Abs. 2, 3 ZPO). Sie ist gegeben, wenn

der Beklagte seinen Wohnsitz in Russland hat;
Vermögen des Beklagten sich in Russland befindet;
die auf Unterhalt klagende Partei ihren Wohnsitz in Russland hat;
Streitgegenstand die Forderung aus einem Vertrag ist, dessen Erfüllung vollständig oder zum Teil auf russischem Territorium geschuldet ist oder geschuldet war.
 

Rz. 91

Russische Gerichte sind international ausschließlich zuständig, wenn der Rechtsstreit eine in Russland belegene Immobilie betrifft (Art. 403 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Parteien können außer in den Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit eines russischen Gerichts die internationale Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, sofern einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger oder staatenlos ist (Art. 404 ZPO). Ein russisches Gericht ist unzuständig, wenn dieselbe Streitigkeit bereits bei einem ausländischen Gericht eröffnet wurde und die Entscheidung in Russland anerkannt wird und vollstreckbar ist, oder wenn in derselben Sache bereits das Urteil eines ausländischen Gerichts ergangen ist, das in Russland aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen anerkannt wird und vollstreckbar ist (Art. 406 ZPO).

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