Leitsatz (amtlich)
Zum Geschäftswert für die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 04.10.2010; Aktenzeichen 3 VI 97/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Saarlouis vom 4.10.2010 - 3 VI 97/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 27.9.2010 Verfahrenskostenhilfe für die Ausschlagung einer Erbschaft. Durch Beschluss vom 4.10.2010 bewilligte das Nachlassgericht durch den Rechtspfleger Verfahrenskostenhilfe und setzte den Geschäftswert vorläufig auf 1.000 EUR fest.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 18.11.2010 Beschwerde ein und beantragte den Geschäftswert heraufzusetzen, weil der Nachlass nach Angaben des Sohnes der Erblasserin mit mindestens 200.000 EUR überschuldet sei. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdebefugt, weil er eine Erhöhung des Geschäftswertes anstrebt, der für seine Gebühren maßgebend ist. Dass der Geschäftswert nur vorläufig festgesetzt wurde, ändert daran nichts (Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18. Aufl., § 31 Rz. 56).
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Geschäftswert für die Ausschlagung einer Erbschaft bei einem überschuldeten Nachlass auf 1.000 EUR festgesetzt, unabhängig von der Höhe der Nachlassschulden.
Der Geschäftswert ist nach § 112 Abs. 2 S. 1 HS. 1 KostO zu bestimmen. Danach ist der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde zu legen, so dass der Geschäftswert bei einer Überschuldung des Nachlasses rechnerisch null beträgt. Folglich entsteht die Mindestgebühr nach der Kostenordnung, die bis zu einem Geschäftswert von 1.000 EUR anfällt (so auch Hartmann, Kostenordnung, 39. Aufl., § 112 KostO Rz. 8; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., A1.2; Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18. Aufl., § 112 Rz. 20). Dies gilt gleichermaßen für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 KostO).
Weil sich rechnerisch bei überschuldetem Nachlass ein Wert von null ergibt, kann auch nicht nach § 112 Abs. 2 S. 1 HS. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf den Regelgeschäftswert von 3.000 EUR abgestellt werden. Für eine Schätzung ist kein Raum.
Für die Bemessung des Geschäftswertes kann wegen dieser klaren gesetzlichen Anordnung auch nicht auf das Interesse des Erben abgestellt werden, sich durch die Ausschlagung von den Nachlassschulden zu befreien. Deshalb ist der Entscheidung des AG Ribnitz-Damgarten (AGS 2009, 88) nicht zu folgen. Im Übrigen ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht dafür entscheidend, eine Haftung für die Nachlassschulden mit dem Privatvermögen zu vermeiden. Denn auch ohne Ausschlagung kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass nach den §§ 1975 ff. BGB beschränken, so dass er mit seinem Privatvermögen nicht für die Nachlassschulden haftet.
Die Entscheidung war nach § 31 Abs. 3 S. 5 KostO i.V.m. § 14 Abs. 7 S. 1 KostO durch den Einzelrichter zu treffen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 31 Abs. 5 KostO nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 2648146 |
FamRZ 2011, 1326 |