Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer "additiven Einbenennung" durch Voranstellung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 12.04.2013; Aktenzeichen 23 F 446/10 SO)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 12.4.2013 - 23 F 446/10 SO - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit hierüber nicht durch Beschluss des Senats vom 20.9.2012 - 9 WF 52/12 - entschieden worden ist, gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Der heute 13 Jahre alte Y. V. (im Folgenden: Y.) ist aus der am 10.9.1999 geschlossenen und im Jahr 2000 geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten zu 1. (Kindesmutter) und 2. (Kindesvater) hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern, die am 18.12.1999 vollzogen worden war, lebt Y. im Haushalt der Kindesmutter, die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. Die Kindesmutter ist in einer neuen Ehe mit Herrn T. S. verheiratet und trägt den Namen "B.-S.", unter dem auch die von ihr betriebene Zahnarztpraxis seit dem Jahr 2007 firmiert. Der Ehemann der Kindesmutter hat aus einer früheren Verbindung eine Tochter, die am 19.12.1995 geborene A., die den Nachnamen "S." trägt. Aus der jetzigen Ehe des Kindesvaters ist das Kind P. Sc. hervorgegangen. Der Kindesvater hat die Zustimmung zu der von Mutter und Kind zunächst begehrten Namensänderung, wonach das Kind zukünftig den Nachnamen "S." tragen soll, verweigert. Der Ehemann der Kindesmutter ist mit der Namenserteilung einverstanden. Nachdem das Familiengericht - Rechtspflegerin - durch Beschl. v. 4.11.2011 - 23 F 446/10 SO - den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung zurückgewiesen hat, hat der Senat durch Beschl. v. 20.9.2012 - 9 WF 52/12 - auf die Beschwerde der Kindesmutter den Beschluss des Familiengerichts wegen schwerwiegender Verfahrensfehler aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Das Familiengericht - Rechtspflegerin - hat sodann nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind, Anhörung der Kindesmutter - der Kindesvater war zur Anhörung nicht erschienen - und Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß dem von der Kindesmutter im Schriftsatz vom 30.1.2012 gestellten Hilfsantrag die Einwilligung des Kindesvaters in die Namensänderung des Kindes dahingehend ersetzt, dass Y. künftig den Familiennamen "S.-Sc." führt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach umfassender Interessenabwägung die Namensänderung zwar nicht als "erforderlich" anzusehen sei, indes die Einwilligung in eine additive Einbenennung, die unter weniger schwerwiegenden Voraussetzungen in Betracht komme als die exklusive Einbenennung, aus Kindesinteressen und auch zur Wahrung der Interessen des nicht sorgeberechtigten Vaters geboten sei, so dass auf den Hilfsantrag zu erkennen sei.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Kindesvaters, der unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine Zurückweisung der Anträge insgesamt - auch der hilfsweise begehrten additiven Namensänderung stimmt er nicht zu - erstrebt sowie eine Korrektur der Kostenentscheidung.

Die Kindesmutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Verfahrensbeistand hat sich mit Schriftsatz vom 22.8.2013 geäußert und auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel des Kindesvaters ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich um eine Familiensache i.S.v. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, weil das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluss der elterlichen Sorge ist (BGH FamRZ 2002, 94). Die Beschwerde ist form- und nach Lage der Akten auch fristgerecht eingelegt und unterliegt auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

In der Sache hat das Rechtsmittel, soweit es die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung des Kindes Y. in den Familiennamen "S.-Sc." gemäß dem Hilfsantrag betrifft, keinen Erfolg. Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die nach § 1618 Satz 1 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Danach reicht es allerdings nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Vielmehr kommt die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge