Leitsatz (amtlich)
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Rechtschutz Suchende die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen 12 O 22/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.6.2007 - Az.: 12 O 22/07 - unter Aufhebung der dort getroffenen Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kosten eines erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin zur Last.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 560 EUR festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 269 Abs. 5; 567 ff. ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der mit ihm angefochtenen Kostenentscheidung und zur Zurückweisung des Kostenantrags der Antragsgegnerin.
Das LG hat dem Antragsteller zu Unrecht die Kosten eines erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Die in Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung des LG hätte nur dann ergehen dürfen, wenn der Antragsteller tatsächlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diesen später zurückgenommen hätte. Hiervon kann jedoch entgegen der Auffassung des LG nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.5.2007 (Bl. 68 d.A.) mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.1.2007 zurückgenommen werde. Diese Mitteilung ist jedoch als gegenstandslos anzusehen, weil in Wahrheit von dem Antragsteller kein Verfügungsantrag gestellt wurde und deshalb für die Annahme einer Antragsrücknahme in einem Verfügungsverfahren kein Raum ist.
Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt im vorliegenden Fall lediglich der Schriftsatz des Antragstellers vom 19.1.2007 (Bl. 2 d.A.) in Betracht. Dieser Schriftsatz kann jedoch nicht im Sinne eines als solchen zu bescheidenden Verfügungsantrags interpretiert werden. Für eine derartige Interpretation mag zwar zunächst sprechen, dass in diesem Schriftsatz ein bestimmter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausformuliert und dass er von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben wurde, was bei einem bloßen Antragsentwurf regelmäßig unterbleibt. Gegen die Annahme eines unbedingten Verfügungsantrags spricht jedoch, dass der Schriftsatz in seiner Überschrift als "Antrag auf einstweilige Verfügung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" gekennzeichnet wurde. Im Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann kein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Gegenstand eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann nur ein Prozesskostenhilfeantrag, nicht aber der Verfügungsantrag selbst sein, für dessen beabsichtigte Verfolgung um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird. Ein zusätzlich und zeitgleich mit einem Prozesskostenhilfeantrag gestellter Verfügungsantrag ist nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfe(prüfungs)verfahren, sondern Gegenstand eines zugleich betriebenen Verfügungsverfahrens. Dafür, dass der Antragsteller seinen Schriftsatz vom 19.1.2007 in diesem Sinne verstanden wissen wollte, fehlt jeder Anhalt. Die Überschrift des Schriftsatzes spricht eher dafür, dass der "Antrag auf einstweilige Verfügung" nicht als unbedingter Verfügungsantrag gewollt war, sondern dem Gericht ausschließlich "im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" zur Kenntnis gebracht werden sollte, um die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem (noch einzuleitenden) einstweiligen Verfügungsverfahren darzustellen und zu begründen.
Hätte der Antragsteller nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag, sondern zusätzlich einen unbedingten Verfügungsantrag stellen wollen, so hätte es genügt, den Schriftsatz vom 19.1.2007 schlicht als "Antrag auf einstweilige Verfügung" zu kennzeichnen und ihn zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom gleichen Tag bei Gericht einzureichen, und wäre nicht recht verständlich, aus welchen Gründen in der Überschrift besonders hervorgehoben wurde, dass der Verfügungsantrag "im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" eingereicht werde.
Darüber hinaus wurde jedenfalls in dem zeitgleich eingereichten eigentlichen Prozesskostenhilfeantrag vom 19.1.2007 (Bl. 1 d.A.) eindeutig klargestellt, dass es sich bei dem einen ausformulierten Verfügungsantrag enthaltenen Schriftsatz um einen bloßen "Antragsentwurf" handelte. Im Hinblick auf diese Klarstellung musste es sich verbieten, den "Antrag auf einstweilige Verfügung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" im Sinne eines unbedingten Verfügungsantrags auszulegen.
Dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.5.2007 (Bl. 68 d.A.) die Rücknahme "des Antrags auf Erlass der Verfüg...