Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Normenkette
GBO § 22
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.08.1998; Aktenzeichen 5 T 431/98) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
… die Mutter des Beschwerdeführers und seiner Schwester …, ist aufgrund Testaments vom 23.1.1986 von ihren Kindern … geborene … zu 1/2 und … zu 1/2 beerbt worden. … der Beschwerdeführer, ist nur Vorerbe; Nacherbe ist seine Tochter … geboren am 15.1.1980. Für den Nacherben ist Testamentsvollstreckung angeordnet.
Zu dem ungeteilten Nachlaß der … gehörten (a) der im Rubrum bezeichnete Grundbesitz, (b) der Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Schwiegereltern der … den diese von ihrem Ehemann … geerbt hatte, sowie (c) der 1/2-Erbteil am Nachlaß des Schwiegervaters der …, den diese ebenfalls von ihrem Ehemann … geerbt hatte.
Gegenstand der unter (b) und (c) genannten nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft waren im Grundbuch von … eingetragene Grundstücke.
Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 3.8.1994 hoben … und der Beschwerdeführer in Ansehung des unter (c) genannten 1/2-Erbteils am Nachlaß von … die zwischen ihnen bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft nach … – auf und übertrugen ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung der dies annehmenden … ihrerseits übertrug mit sofortiger dinglicher Wirkung ihren 1/2-Erbanteil am Nachlaß der … dem dies annehmenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, an … ein Entgelt von 106.000 DM zu zahlen. Die Zahlung ist inzwischen erfolgt.
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er und … zunächst in Erbengemeinschaft voreingetragen waren, am 10.4.1995 als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
In Abteilung I Spalte „Grundlage der Eintragung” befindet sich der Vermerk
„Erbteilübertragungsvertrag vom 03.08.1994; bezüglich eines 1/2-Erbanteils nur befreiter Vorerbe; eingetragen am 10.04.1995”
In Abteilung II ist vermerkt:
„… ist befreiter Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod des Vorerben. Nacherbe der … ist … geboren am 15.01.1980. Testamentsvollstreckung für die Nacherbin bis zur Vollendung deren 20. Lebensjahres ist angeordnet; eingetragen am 07.04.1995.”
Der Beschwerdeführer hat beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung den Nacherbenvermerk zu löschen. Zur Begründung hat er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.1977 – V ZR 140/76 – (NJW 1978, 698 = RPfleger 1978, 52) verwiesen.
Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 78 GBO statthafte weitere Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 80 GBO). Der Beschwerdeführer ist zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, da seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.
Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die die Löschung des Nacherbenvermerks ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts im Ergebnis zutreffend bestätigt.
Das Landgericht hat ausgeführt: Anders als in den von dem Bundesgerichtshof in der Vergangenheit entschiedenen Fällen lägen hier die Voraussetzungen dafür, den Schutz des Nacherben zurücktreten zu lassen, nicht vor. Die Nacherbin sei geschützt gewesen, so lange die Erbengemeinschaft nach … bestanden habe. Der Zuerwerb des (unbelasteten) Anteils der … durch den Vorerben … könne nicht dazu führen, den Schutz vor unentgeltlichen Verfügungen zum Wegfall zu bringen. Der Vorerbe sei insoweit nicht schutzbedürftig.
2.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Nacherbenvermerk im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu löschen. Dem Löschungsantrag wäre dann stattzugeben, wenn der Beschwerdeführer an unentgeltlichen Verfügungen über den 1/2 Erbanteil am Nachlaß seiner Mutter rechtlich nicht (mehr) gehindert wäre, das Grundbuch also eine nicht bestehende Verfügungsbeschränkung des Beschwerdeführers auswiese. Das ist nicht der Fall.
In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob ein Gesamthandsberechtigter nach Vereinigung sämtlicher Gesamthandsanteile in seiner Hand in der Verfügung über zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke oder Grundstücksrechte beschränkt ist, wenn – hinzuerworbene – Gesamthandsanteil der Vor- und Nacherbschaft unterliegt. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend ein überwiegender Teil der Literatur verneint dies mit folgenden Erwägungen: Eine unmittelbare Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB scheide aus, weil zum Nachlaß nicht der Gesamthandsgegenstand – das Grundstück oder das Grundstücksrecht – selbst, sondern nur der Erblasseranteil hieran gehöre. Auf Verfügungen über den Gesamthandsanteil selbst sei § 2113 Abs. 2 BGB seinem Wortlaut nach ebenfalls nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wen...