Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe bei Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft kommt grundsätzlich keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 13.04.2012; Aktenzeichen 18 VI 2174/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 13.4.2012 - 18 VI 2174/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 21.12.2010 "Prozesskostenhilfe" für seine Mandantin, die Mutter der beiden Antragsteller, die Kinder des Erblassers sind, und seine Beiordnung. Er kündigte an, dass seine Mandantin, die geschiedene Ehefrau des Erblassers, sich an das Nachlassgericht wenden und die Ausschlagung der Erbschaft erklären werde.

Am 29.12.2010 erklärte die Mutter der beiden Antragsteller als deren Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung. Gleichzeitig beantragte sie eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Nachlassgericht ließ die Kosten der Erbausschlagung durch die Antragsteller nach § 10 KostVfg außer Ansatz.

Mit Beschluss vom 15.12.2011 genehmigte das Familiengericht die Ausschlagung (52 F 39/11 SO - Bl. 37 d.A.).

Mit Beschluss vom 13.4.2012 wies das Nachlassgericht den Antrag der Mutter der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers zurück (Bl. 39 d.A.).

Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet.

(1.) Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Verfahrenskostenhilfe aber nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zu bewilligen, auf dessen Vermögenssituation es im Regelfall auch ankommt (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rz. 8). Vorliegend war die Mutter der Antragsteller lediglich Vertreter ihrer zum Zeitpunkt der Ausschlagung noch minderjährigen Kinder. Sie selbst hatte nach den §§ 1931, 1933 BGB nach der Scheidung kein Erbrecht. Entsprechend dieser Rechtslage hat sie gegenüber dem Nachlassgericht am 29.12.2010 auch lediglich als Vertreterin gehandelt. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter der Antragsteller war folglich schon deshalb zurückzuweisen, weil eine beabsichtige Verfolgung von Rechten der Mutter der Antragsteller nicht erkennbar ist.

(2.) Dieser Antrag kann auch nicht ohne weiteres als Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, ausgelegt werden. Ein klarer Antragswortlaut in einem Anwaltsschriftsatz begrenzt die Auslegungsmöglichkeiten.

Ein Hinweis an den Beschwerdeführer zur Antragsänderung musste nicht erteilt werden. Die Antragsteller wurden vom Nachlassgericht von den Gerichtskosten freigestellt. Ob insoweit Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden. Die beantragte Beiordnung des Beschwerdeführers kam jedenfalls nicht in Betracht.

Im Ausschlagungsverfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Einem Beteiligten kann daher nach § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen einer zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe auf seinen Antrag ein Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, also sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG Hamm FamRZ 2012, 1658).

Zu Recht hat das Nachlassgericht angenommen, dass nach diesen Kriterien keine Beiordnung des Beschwerdeführers in Frage gekommen wäre. Der Beschwerdeführer konnte die Mutter der Antragsteller lediglich rechtlich beraten. Dafür ist Beratungshilfe nach dem BerHG vorgesehen. Zu dieser Beratung gehörte es, der Mutter der Antragstellerin zu erklären, dass die Ausschlagung nach § 1945 Abs. 1 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben werden musste. Bei einem offensichtlich überschuldeten Nachlass gab es keinen weiteren anw...

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