Leitsatz (amtlich)

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der dritten Stufe einer Stufenklage nach negativer Auskunft während des Prozesses kann der Beklagte dem Kläger nur bei einer völlig überhöhten Wertangabe zu Prozessbeginn einen Mitverschuldenseinwand an der Entstehung zu hoher Prozesskosten entgegenhalten.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.03.2010; Aktenzeichen 2 O 175/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.3.2010 - 2 O 175/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.731,84 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangte als Sohn der am 29.3.2008 verstorbenen J. Z. von seinen Geschwistern und Erben im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Nachdem die Beklagten im Prozess eine negative Auskunft erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nun um die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach dem Todes des Vaters der Parteien und Ehemannes der Erblasserin übertrugen die Erblasserin und die Beklagten das Elternhaus der Parteien auf den Kläger. Die Erblasserin erhielt ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung. Der Kläger bewohnte mit seiner Familie den ersten Stock. Nach einiger Zeit kam es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin. Außerdem stritten beide um Nebenkosten. Der Kläger und die Erblasserin einigten sich im Notarvertrag vom 27.2.2004 darauf, dass die Erblasserin das Hausanwesen zurück erwarb. Nach dem Auszug des Klägers im März 2004 bestand kein Kontakt mehr zwischen ihm und der Erblasserin. Die Erblasserin enterbte den Kläger mit Testament vom 2.11.2006 und entzog ihm den Pflichtteil.

Nach ihrem Tode am 29.3.2008 forderte der Kläger die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5.8.2008 (Bl. 9 d.A.) auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 29.8.2008 lehnten die Beklagten dies wegen der Pflichtteilsentziehung ab.

In der am 6.10.2008 beim LG Saarbrücken erhobenen Stufenklage gab der Kläger als geschätzten Streitwert 7.000 EUR an. Während des Rechtsstreits erteilten die Beklagten Auskunft. Danach waren beim Erbfall rund 2.700 EUR Kontenguthaben vorhanden, aber höhere Verbindlichkeiten. Das Hausanwesen war bereits am 27.2.2004 an die Beklagten veräußert worden sei. Der Kaufpreis war dadurch erbracht worden, dass die Beklagten die Erblasserin von ihrer Verpflichtung aus dem Notarvertrag ggü. dem Kläger freigestellt hatten.

Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache insgesamt für erledigt (Bl. 131 d.A.). Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung an (Bl. 140 d.A.).

Durch Beschluss vom 2.3.2010 (Bl. 146 d.A.) legte das LG den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen diesen Beschluss, der den Beklagten am 8.3.2010 zugestellt wurde, haben diese am 22.3.2010 durch Anwaltsschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Der Kläger hat sich dagegen gewandt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt.

(1.) Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rz. 47; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91 - 97, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Allerdings kann auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680).

Bei der Kostenentscheidung ist auf jede einzelne Stufe abzustellen, obwohl die Kosten nach § 44 GKG und § 23 Abs. 1 RVG nur aus dem höchsten Wert, hier dem Leistungsantrag i.H.v. 7.000 EUR, berechnet werden und die jeweiligen Anwaltsgebühren für alle Stufen nur einmal anfallen (Foerste in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 254 Rz. 9 und 10). Auch findet wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur eine Gesamtkostenverteilung in der abschließenden Entscheidung statt. Es ist aber k...

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