Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.10.1990; Aktenzeichen 5 T 774/89) |
AG Saarbrücken (Beschluss vom 14.09.1989; Aktenzeichen 18 VI 389/89) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 9.10.1990 (5 T 774/89) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 14.9.1989 (18 VI 389/89) an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Landgericht bleibt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde vorbehalten.
Tatbestand
A.
Ausweislich der bei den Akten in Form einer beglaubigten Abschrift befindlichen Sterbeurkunde ist Frau Maria … 4.8.1989 verstorben. Das von ihrem Ehemann, dem Rechtsbeschwerdeführer, angestrengte Scheidungsverfahren war ausweislich der Akten des Familiengerichts (39 F 275/87 AG Saarbrücken), die dem Landgericht vorgelegen haben, am Todestag der Erblasserin noch nicht abgeschlossen; eine Entscheidung über den Scheidungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers war noch nicht ergangen.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat beim Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß die Erblasserin von ihm allein beerbt worden sei. Zur Begründung hat er sich auf den dem Nachlaßgericht vorliegenden Erbvertrag vom 20.12.1978 berufen, in dem sich die Erblasserin und der Rechtsbeschwerdeführer gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben.
Über diesen Antrag hat das Amtsgericht noch nicht entschieden.
Die Mutter der Erblasserin (Antragstellerin) begehrt ebenfalls die Erteilung eines Erbscheins, und zwar dahin, daß sie Alleinerbin ihrer am 4.8.1989 verstorbenen Tochter Marie … sei. Auf den Erbscheinsantrag vom 9.8.1989 (Bl. 2–5 d.A.) wird wegen seines sonstigen Inhalts Bezug genommen. Sie stützt ihr Erbrecht auf ein von ihr vorgelegtes privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 30.3.1989, in dem es heißt:
„Zu meinen Erben setze ich meine Mutter, ersatzweise meine Schwester, ersatzweise meinen Neffen T. ein”.
Zugleich hat sie ein privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 4.11.1986 vorgelegt, in dem es heißt:
„Zu meiner alleinigen Erbin setze ich meine Mutter ein. Nach ihrem Tode ist mein Neffe T. Erbe, ersatzweise seine Mutter, meine Schwester ….”
Das Amtsgericht in Saarbrücken hat den Erbscheinsantrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 14.9.1989 zurückgewiesen. Es hat die privatschriftlichen Testamente gemäß § 2289 BGB für unwirksam gehalten, da sie dem nach wie vor gültigen Erbvertrag vom 20.12.1978 widersprächen, in welchem sich die Erblasserin und ihr Ehemann, der Rechtsbeschwerdeführer, gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, der Antragstellerin einen Erbschein dahin zu erteilen, daß die Erblasserin von der Antragstellerin als Alleinerbin beerbt worden ist.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 9.10.1990 hat der Rechtsbeschwerdeführer weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B.
Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Entsprechend der Formvorschrift des § 29 Abs. 1 FGG ist sie durch den Schriftsatz eines Rechtsanwalts beim Landgericht eingelegt worden. Der Beschwerdeführer ist auch nach den §§ 20, 29 Abs. 4 FGG beschwerdeberechtigt. Er behauptet nämlich, aufgrund des Erbvertrages vom 20.12.1978 Alleinerbe zu sein. Diese Behauptung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde als richtig zu unterstellen. Prozessuale Voraussetzungen bedürfen nämlich insoweit keines Nachweises, als sie mit den Voraussetzungen einer dem Beschwerdeführer günstigen Sachentscheidung identisch sind (Jansen NJW 70, 1424; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, Teil A, 12. Aufl., § 20 Rdnr. 18 m.w.N.). Es genügt in derartigen Fällen, daß die Rechtsbeeinträchtigung ernsthaft möglich, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
So liegt der Fall hier. Ist die im Erbvertrag vom 20.12.1978 enthaltene Einsetzung des Rechtsbeschwerdeführers zum Alleinerben nämlich wirksam, so wird er durch die vom Landgericht angeordnete Erteilung eines Alleinerbenzeugnisses für die Antragstellerin in seinem Erbrecht deshalb unmittelbar beeinträchtigt, weil der falsche Erbschein den ausgewiesenen Nichterben in den Stand versetzt, wirksam über Erbschaftsgegenstände zu verfügen (§§ 2365, 2366 BGB). Daß der Erbvertrag noch gültig und der Rechtsbeschwerdeführer demnach Alleinerbe sein kann, kommt ernsthaft in Betracht, da die von der Antragstellerin behauptete Unwirksamkeit der im Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung nach den §§ 2077, 2279 BGB nicht offensichtlich ist, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
C.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 27 FGG in Verbindung ...