Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden des Beschwerdeführers werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das durch Beschluss vom 31.10.2001 festgesetzte Zwangsgeld 100 EUR und das durch Beschluss vom 20.11.2001 festgesetzte Zwangsgeld 200 EUR beträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf je 500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten, die Mitglieder, der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2000. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ihn treffende Festsetzung von Zwangsgeld.
Nachdem die Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.2.2001 (1 II 150/00 WEG) – mit ihm wird festgestellt, dass die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.11.2000 gefassten Beschlüsse unwirksam seien – mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hatten und der Beschwerdeführer die Befugnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zur Führung des Rechtsmittels bestritten hatte, bezweifelten die Antragsgegner, dass die in dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren unter dem Namen des Beschwerdeführers eingereichten, zum Teil nicht unterzeichneten Schriftsätze mit seinem Wissen und Wollen gefertigt seien. Daraufhin ordnete das Landgericht Saarbrücken die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und sein persönliches Erscheinen an. Als er im Termin ausblieb, ordnete das Landgericht Saarbrücken erneut das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an und drohte ihm für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens zugleich ein Zwangsgeld an. In dem Termin am 31.10.2001 erschien die – in einem unter dem Namen des Beschwerdeführers gefertigten Schriftsatz als seine Lebensgefährtin bezeichnete – Frau … und erklärte, der Beschwerdeführer werde nicht erscheinen, er sei dazu nicht verpflichtet, weil er auch nicht zu einer Aussage gezwungen werden könne.
Mit Beschluss vom selben Tag verhängte das Landgericht Saarbrücken gegen den Beschwerdeführer das angedrohte Zwangsgeld, ordnete sein persönliches Erscheinen zu einem neuen Termin an und drohte ihm für den Fall des Fernbleibens wiederum die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM an. Auch in diesem Termin vom 14.11.2001 erschien der Beschwerdeführer nicht; die anwesende Frau … erklärte, sie vertrete ihn nicht, sondern die Öffentlichkeit. Daraufhin verhängte das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 20.11.2001 erneut ein Zwangsgeld von 1.000 DM.
Im Verlauf des – auf eine unter dem Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde geführten – Verfahrens hat der Senat den Beschwerdeführer als Beteiligten – des Verfahrens der Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes – geladen und ihm die Vorführung angedroht. Der Beschwerdeführer ist daraufhin erschienen und hat auf die Frage, ob er eine Beschwerde an das Landgericht Saarbrücken gerichtet und einen Antrag an das Amtsgericht Saarbrücken gestellt habe, erklärt, er wolle dazu nichts sagen.
Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 28.2.2002 – 5 W 366/01-115- und 5 W 367/01-116- entschieden, es könne nicht festgestellt werden, dass eine Beschwerde von Herrn … gegen die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 6. und 31.10.2001 vorliege.
Nunmehr hat der Beschwerdeführer zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Landgerichts Saarbrücken Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes eingelegt und dabei auf verschiedene unter seinem Namen gefertigte Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die an sich statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde (§§ 19, 21 Abs. 2, 33 FGG) ist der Sache nach nicht begründet, veranlasst allerdings aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung der verhängten Zwangsgelder. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen dem von der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Saarbrücken aufgenommenen Wortlaut nicht lediglich gegen die erstmalige Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beschluss vom 31.10.2001 wendet, sondern – nach der Formulierung der Begründung seines Rechtsmittels und der Bezugnahme auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.10.2001 und 7.4.2002 – auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes durch Beschluss vom 20.11.2001.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken gegen den Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse nach der vorherigen erforderlichen Androhung (§ 33 Abs. 3 FGG) wegen Nichtbefolgung der Anordnung des persönlichen Erscheinens in den Terminen vom 31.10.2001 und 14.11.2001 Zwangsgelder festgesetzt. Seine Entscheidungen beruhen auf § 33 Abs. 1 FGG i. V.m. 13 FGG. Danach darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens ...