Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG-VV entsteht nicht für das gegenüber dem Gericht erklärte Einverständnis auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Eine Erledigungserklärung und Rechtsmittelverzichtserklärung lässt gleichfalls die Einigungsgebühr nicht entstehen.

 

Normenkette

BGB § 779; RVG-VV Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 08.12.2011; Aktenzeichen 12 F 272/11 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts ist gem. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 EUR.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angemeldete Einigungsgebühr nach KV Nrn. 1000, 1003 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG i.H.v. 189 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ist zu Recht und mit zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen nicht festgesetzt worden. Die hiergegen gerichteten Angriffe können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Einigungsgebühr kann - und zwar auch beim Abschluss einer Vereinbarung über den Umgang - für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages entstehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Sie erfordert nicht mehr ein beiderseitiges Nachgeben i.S.v. § 779 BGB, sondern es kommt nur noch auf eine Einigung an, so dass selbst ein einseitiges Nachgeben und damit Akzeptieren des Rechtsanliegens der Gegenpartei den Anfall der Gebühr nicht ausschließt, solange noch ein Vertrag abgeschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (OLG Saarbrücken vom 29.12.2011 - 9 WF 139/11 -, m.w.N.). Im Streitfall hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss bereits das Zustandekommen einer den Gebührentatbestand auslösenden - auch in der Sitzungsniederschrift nicht festgehaltenen - vertraglichen Einigung unter Würdigung der im Anhörungstermin vom 28.9.2011 gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft verneint. Dagegen ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Zu Recht hat das Familiengericht im Übrigen auch in den beiderseitigen Erledigungs- und Rechtsmittelverzichtserklärungen keine Einigung i.S.d. Gebührentatbestandes gesehen, wogegen sich die Beschwerde nicht mit erheblichem Vorbringen wendet.

Nach alldem hat die Zurückweisung der Erinnerung im angefochtenen Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3267337

Rpfleger 2012, 470

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