Leitsatz (amtlich)
1. Ein Testamentsvollstrecker, der gemäß § 2227 BGB aus seinem Amte entlassen wurde, hat selbst nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt.
2. Das "Wiedereinsetzungsgesuch" des früheren Testamentsvollstreckers kann ein Ersuchen nach § 2200 BGB enthalten, dem das Nachlassgericht aber nur entsprechen darf, wenn keine Umstände mehr vorliegen, die gegen die Ernennung sprechen.
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Aktenzeichen 16 VI 357/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Erblasser errichtete am XX.XX.XXXX ein Testament, welches das Amtsgericht Neunkirchen so auslegte, dass der Antragsteller und Beteiligte zu 1) Testamentsvollstrecker nach dem Tode der Vorerbin, der Ehefrau des Erblassers, sein sollte. Nachdem die Vorerbin am XX.XX.XXXX gestorben war, stellte das Amtsgericht dem Antragsteller unter dem 4. August 2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Durch Beschluss vom 24. April 2014 (Bl. 206 d.A.) wurde der Antragsteller mit Blick auf erhebliche Interessengegensätze zwischen den Beteiligten gemäß § 2227 BGB aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14 (Bl. 243 ff. d. A.) zurück. In der Folge wurde der Rechtsanwalt R. M. aus N. zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt (Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23. Oktober 2015, Bl. 321 ff. d. A.). Dieser hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 sein Amt gekündigt (Bl. 434 d. A.).
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Bl. 339 ff. d.A.) erhob der Antragsteller "Beschwerde gegen die Amtsführung" des neuen Testamentsvollstreckers; gleichzeitig begehrte er "Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens" gegen seine Entlassung. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2016 beantragte er außerdem, den Entlassungsbeschluss aufzuheben mit der Maßgabe, ihm sein Testamentsvollstreckerzeugnis wieder zu erteilen und den neuen Testamentsvollstrecker aus seinem Amte zu entlassen (Bl. 388 d. A.). Nach Vorlage der Akten an den Senat ließ er durch seine anwaltliche Vertretung klarstellen, dass beantragt werde, den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt R. M. zu entlassen und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 24. April 2014 unter Ziffer 2 und ihn - unter Zurückweisung der gegenlautenden Anträge des M. K. M. vom 18. Mai 2012 und des P. M. vom 23. Mai 2012 - wiederum als Testamentsvollstrecker einzusetzen (Bl. 404 d. A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. September 2017 hat das Amtsgericht Neunkirchen den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 24. April 2014 und Wiedereinsetzung des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen (Bl. 427 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gründe, die seinerzeit zu einer Entlassung des Antragstellers geführt hätten, seien nach wie vor gegeben. Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers (Bl. 438 d. A.), mit der dieser nach Niederlegung des Amtes durch den neuen Testamentsvollstreckers nunmehr allein seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt (Bl. 452 d. A.), und der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15. September 2017 ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie richtet sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG, unbeschadet des Umstandes, dass der Beschluss den zugrunde liegenden Antrag nur teilweise beschieden hat. Mit der Beschwerde anfechtbar sind nämlich auch solche Beschlüsse, die die Anhängigkeit eines auf Antrag oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens hinsichtlich eines der selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes (§ 301 ZPO analog) beenden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577). Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 wurde eingehalten.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Neunkirchen hat den Antrag auf Wiedereinsetzung des Antragstellers in das Amt des Testamentsvollstreckers unter Entlassung des mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (Bl. 321 ff. d. A.) an dessen Stelle eingesetzten Rechtsanwaltes R. M. zu Recht zurückgewiesen, indem es mit zutreffenden Erwägungen und sorgsamer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens angenommen hat, dass die Gründe, die zur Entlassung des Antragstellers geführt haben, weiterhin vorliegen.
Der Senat sieht das genauso. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:
1. Als "Antrag auf Wiedereinsetzung" in das Amt des Testamentsvollstreckers musste dem Gesuch des Antragstellers schon von vornherein deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil ein solcher Anspruch des entlassenen Testamentsvollstr...