Leitsatz (amtlich)
1. Sind nach Klauseln eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Be- und Entladeschäden unter Einschluss von Schäden an Containern ebenso gedeckt die Bearbeitungsschäden unter Ausschluss von Schäden an Containern, so ist die Beschädigung eines Containern durch den Versicherten bei dem Abheben von dem Transportfahrzeug vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Dass nur eine Klausel eines als bausteinartige Zusammenstellung versicherbarer Risiken gedachten und in der Police allgemein in Bezug genommenen Klauselwerkes ausdrücklich als einbezogen genannt wird, schließt die Einbeziehung weiterer Risiken infolge der Inbezugnahme nicht aus.
3. "Ladung" eines Containern ist ein in dem Container befestigter Aufsatzstreuautomaten nicht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 14 O 436/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 13.5.2004 - 14 O 436/02 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz aus der Versicherung mit der Police Nr. ... wegen der Inanspruchnahme der Klägerin durch das Landesamt für des Saarlandes auf Grund der Beschädigung des ihr überlassenen Aufsatzstreuautomaten nach dem 20.3.2001 im Frühling des Jahres 2001 zu gewähren. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/5, die Klägerin trägt 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.792,70 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten beginnend mit dem 1.1.2001 eine Betriebshaftpflichtversicherung für das versicherte Risiko Fuhrbetrieb/Frachtführer. Dem Vertrag lagen die Police vom 30.1.2001 (Bl. 29), die AHB 97 (Bl. 43 f.) und Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) zugrunde. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Beschädigung eines Aufsatzstreuautomaten auf Zahlung eines Betrages in Anspruch, den der Eigentümer des Streuautomaten, das Saarland, im Wege der Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen von ihr verlangt.
In dem Versicherungsschein Nr. ... heißt es zu den versicherten Risiken u.a.:
"Fuhrbetrieb/Frachtführer
Besitz und Verleih von Containern
Mitversichert sind Bearbeitungsschäden im Umfang der Besonderen Bedingungen.
Weiterer Vertragsinhalt s. nachstehende Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen.
Spezialpolice für das Transportgewerbe (Vordruck H 405)"
A. In den Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) heißt es - u.a. Be- und Entladeschäden
2.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1 6b AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeugen durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.
2.3.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt gem. § 4 Ziff. 1 6b AHB die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
2.5 Bearbeitungsschäden
2.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1 6b AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
2.5.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen und Containern bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
A. Große Kraft- und Wasserfahrzeugklausel
3.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Die Klägerin führte in den Jahren 2000 und 2001 für das Landesamt für des Saarlandes im Winter bei Glätte Streuarbeiten aus. Dafür stellte ihr das Landesamt für ein Gerät zur Verfügung, das aus einer Abrollmulde und einem in ihr mit Ketten und Bolzen verzurrten Aufsatzstreuautomaten bestand, dessen Streuvorrichtung über die hintere Ladefläche der Abrollmulde hinaus nach unten auskragte. Das Gerät, dessen Bestandteile während der Aufbewahrung und Nutzung durch die Klägerin nicht voneinander getrennt wurden, wurde bei Bedarf jeweils über einen hydraulisch bewegten Haken auf ein Transportfahrzeug gehievt, das in den Zeiten, in denen keine Streuarbeiten anfielen, von der Klägerin zu anderen Zwecke benutzt wurde. Nachdem es schon am 22.12.2000 zu einem Abrutschen des Geräts aus dem Haken und seinem Aufschlagen auf den Boden gekommen war, rügte das Landesamt für im Laufe des Jahres 2001 mehrfach und schließlich ...