Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss von Bergbauschäden an Grundstücken erfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Bezug auf kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche auch dann nicht, wenn der Grundstücksmangel bergbaubedingt sein soll.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 14 O 102/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 27.2.2004 - 14 O 102/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.430 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsnr. ..., vgl. Bl. 11-12), der die Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB 75) zugrunde liegen, in Anspruch.

Die Klägerin kaufte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn mit notariellem Kaufvertrag vom 22.8.2001 ein Hausanwesen in V., K-Straße (Bl. 13-24). Eine Umschreibung des Hausgrundstücks im Grundbuch auf die Käufer ist erfolgt (Bl. 25-26 d.A.).

Die Klägerin beabsichtigt, gegen den Verkäufer des Hauses wegen arglistiger Täuschung rechtlich vorzugehen und wandte sich mit mehreren Schreiben zwischen Juni und Dezember 2002 (Bl. 31-40) an die Beklagte wegen der Gewährung von Deckungsschutz. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 6.2.2003 ab (Bl. 46 d.A.).

Die Klägerin stützt ihre Begehr auf Gewährung von Deckungsschutz auf folgenden Sachverhalt:

Sie behauptet, dass anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages auch die Frage bestehender Vorschäden - Bergbauschäden - am Haus erörtert worden sei. Der Verkäufer, Herr L., habe beim Notar zugesichert, dass das Haus nicht verpresst worden sei. Diese Zusicherung sei wider besseren Wissens erfolgt, wie sich aus dem Schriftwechsel mit der D. AG ergebe (vgl. Schreiben vom 27.4.2001 und 7.7.2000, Bl. 27-30), eine Verpressung habe in 2001 stattgefunden. Die Zusicherung sei jedoch nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Ihr Ehemann habe auf Nachfrage des Notars eine Aufnahme aufgrund der vor dem Notar erklärten Zusicherung nicht für notwendig gehalten, da er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen der notariellen Beurkundung der Verkäufer wahrheitsgemäß geantwortet habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durchgeführte Verpressung des Hauses einen Mangel darstelle, der zu einem Minderwert des Anwesens führe. Der Veräußerer habe diesen Mangel auch arglistig verschwiegen bzw. bei Vertragsabschluss die Abwesenheit von Verpressungen ausdrücklich verneint, so dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei.

Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz begehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Saarbrücken vom 13.2.2004 (Bl. 95-96) hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr zum Versicherungsvertrag Vers.-Nr. ... für die außergerichtliche sowie klageweise Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus dem Kauf eines Hauses im Wert von 310.000 DM (158.500,48 Euro) gegen Herrn G.L., S. Straße, beim LG Saarbrücken, Versicherungsschutz zu gewähren.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. So sei in § 5 Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages ein umfassender Gewährleistungsausschluss wegen sichtbarer und unsichtbarer Mängel vereinbart worden, im Übrigen stehe der Behauptung der Klägerin, der Verkäufer habe eine Zusicherung abgegeben, die Beweiskraft des notariellen Kaufvertrages (§ 415 ZPO) sowie eine von der Veräußererseite benannte Zeugin, die bestätigen werde, dass die von der Klägerin behauptete Zusicherung nicht abgegeben worden sei, entgegen. Da die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachkommen werde können, habe die beabsichtigte Klage gegen den Veräußerer keine Aussicht auf Erfolg.

Ihre Einstandspflicht sei auch wegen § 4 Abs. 1l ARB 75 nicht gegeben. § 4 Abs. 1l ARB 75 sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, da an dem erworbenen Objekt - nach der Behauptung der Klägerin - Bergbauschäden vorhanden seien. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 4 Abs. 1l ARB 75 verlangten, dass hiervon nur die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ggü. der D. AG und solche nach dem Bundesberggesetz erfasst seien. Vielmehr sei entscheidend auch darauf abzustellen, dass die durch die Klägerin beabsichtigte Interessenwahrnehmung ihre Ursache in den angeblichen Bergbauschäden habe. So sei der Klägerin beim Kauf des Hauses auch bewusst gewesen, dass dieses in einem Kohleabbaugebiet liege und dass an diesem Objekt Bergschäden vorhanden sein könnten. Dies ergebe sich auch aus §...

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