Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.09.2014; Aktenzeichen 1 O 80/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des LG Saarbrücken vom 12.9.2014 (Aktenzeichen 1 O 80/14) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300 EUR und aus dem zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... pp. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Parteien streiten in zweiter Instanz um einen Auskunftsanspruch, der Teil einer von der klagenden Bank (im Folgenden: Klägerin) gegenüber dem Beklagten erhobenen Stufenklage auf Auskunft, hilfsweise Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags, hilfsweise Zahlung einer bereits bezifferten Mindestsumme, ist.
Die Klägerin hatte der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2008-2010 mehrere Darlehen und einen Kontokorrentkredit eingeräumt (Anlagen K 2 - K 4). Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung hatte die Schuldnerin der Klägerin im Wege einer Globalzession vom 13./21.8.2008 (vgl. Anlage K 7, GA 30/31) sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z, sicherungshalber abgetreten.
Aufgrund eines Eigenantrags vom 17.5.2012 wurde durch Beschluss des AG Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 5.6.2012 (Anlage K 1, GA 10 ff.) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Klägerin von der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfahren hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 6.6.2012, in Kopie übersandt auch an den Beklagten, die bestehenden Kredite und forderte die Insolvenzschuldnerin zum Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten auf (Anlage K 5, GA 25). Der Sollsaldo betrug zu diesem Zeitpunkt insgesamt 174.731,64 EUR. Mit Beschluss des AG Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 1.7.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 9, GA 38 ff).
Mit Schreiben vom 12.7.2012 (Anlage K 10, GA 41/42) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine von dem früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erstellte "Offene-Posten-Liste" (Anlage K 12, GA 48 ff., im Folgenden: OPOS-Liste) mit der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle. Unter Hinweis auf die Globalzession vom 13./21.8.2008 beantragte sie abgesonderte Befriedigung und bat u.a. um kurzfristige Abrechnung und Auskehrung derjenigen Zahlungen, die beim Insolvenzverwalter eingegangen und auf der überreichten OPOS-Liste vermerkt waren. Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folge wiederholt zur Auskunft über den Stand der Verwertung der Forderungen sowie über etwaige Leistungen der Drittschuldner auf (Anlage K 13, GA 51/52).
Mit Schreiben vom 26.9.2012 (Anlage K 14, GA 53) verwies der Beklagte zur Abrechnung der durch die Globalzession begründeten Absonderungsrechte auf einen gesondert erstellten, auf den 14.9.2012 datierenden Abrechnungsvermerk, wegen dessen Inhalt auf GA 54 Bezug genommen wird. Weitere Auskünfte erteilte der Beklagte in der Folge nicht, sondern vertrat im Rahmen des außergerichtlichen Schriftwechsels (Anlagen K 15, 18 ff, GA 55, 69 ff.) die Ansicht, Forderungen würden (erst) durch Rechnungsstellung begründet, weshalb alle Forderungen, die ab dem 5.6.2012 abgerechnet worden seien, der Masse zustünden und nicht von der Globalzession erfasst würden (Anlage K 20, GA 72). Wegen der bis zum 4.12.2012 begründeten Forderungen hat der Beklagte die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 130 InsO in den Raum gestellt (Anlage K 22, GA 78). Mit Schriftsatz vom 2.6.2014 hat der Beklagte die Anfechtung "der Globalzession" nach § 130 InsO erklärt (GA 95 Rs/96).
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, sie sei aufgrund der Globalzession vom 13.8./22.8.2008 absonderungsberechtigte Gläubigerin und habe deshalb gegenüber dem Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 167 Abs. 2 InsO über den Sachstand der Verwertung und die generierten Erlöse. Mit dem Abrechnungsvermerk vom 14.9.2012 habe der Beklagte seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Die Auskunft sei unvollständig.
Die Klägerin hat auf der ersten Stufe beantra...