Leitsatz (amtlich)
Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert, die Immobiliarvollstreckung zu erschweren, und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zu bewegen.
Normenkette
AnfG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 2 O 214/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Gerichts Saarbrücken vom ... -Az. - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 199.433 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die geschiedene Ehefrau des M. C. (im Folgenden: Schuldner). Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit in Klage und Widerklage über Sicherungshypotheken, die die Beklagte im Wege der Vollstreckung eines Arrestbefehls zur Sicherung von gegen den Schuldner gerichteten Unterhaltsansprüchen eintragen ließ.
Die Beklagte ging mit dem Schuldner am 23.12.2003 die Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Das Scheidungsverfahren wurde am 21.5.2004 rechtshängig, wohingegen die endgültige Trennung der Eheleute zum 21.10.2006 erfolgte.
Der Schuldner war bis Ende 2007 als Steuerberater tätig und erzielte Nebeneinkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum standen folgende Immobilien:
- eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9085 eingetragene Eigentumswohnung, 81/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04 Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Erdgeschoss und dem Kellerraum Nr. 2 im Garagengeschoss;
- eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9088 eingetragene Eigentumswohnung, 60/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04, Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 5 im Garagengeschoss;
- eine im Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3,96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan;
- ein im Grundbuch von ... auf Blatt 808, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 115/4, eingetragenes Zweifamilienhauses, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße, 8,92 Ar groß.
Am 19.10.2007 schloss der Kläger mit dem Schuldner vor dem Notar Dr ... u.a. folgende Verträge:
- Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 17 ff.): Kaufvertrag mit Auflassung über die im Grundbuch von ... eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 35.000 EUR.
- Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 5 ff.): Übertragungsvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von ... eingetragene Zweifamilienhaus. Der Grundbesitz wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts hinsichtlich der Wohnung im gesamten Erdgeschoss und der Kellerräume sowie des Gartens übertragen. Als Gegenleistung wurde unter § 3 des Vertrages die Zahlung eines Abstandsgeldes i.H.v. 210.000 EUR vereinbart. In Ansehung des vorbehaltenen Wohnungsrechts sollte ein Betrag von 157.800 EUR nach Vereinbarung der Beteiligten als abgegolten gelten.
Der Eigentumsübertragungsanspruch wurde jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Am 29.10.2007 wurden zugunsten der Beklagten gemäß Arrestbefehl des Gerichts Saarbrücken vom 26.10.2007 -..., im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung III eine Höchstbetragssicherungshypothek über 29.433 EUR und im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 170.000 EUR eingetragen. Beide Höchstbetragungssicherungshypotheken traten im Rang hinter die Auflassungsvormerkungen zurück. In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen.
Durch Arrestbeschluss des Gerichts vom 5.11.2007 -..., wurde auf Antrag der Beklagten gegen den Schuldner zur Sicherung ihrer Ansprüche auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf künftigen Trennungs- sowie Geschiedenenunterhalt der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners i.H.v. 229.433 EUR angeordnet und gem...